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Erit wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann der eanda-Erbe sie übernehmen, mufj sie dann aber wieder durch bestimmte religiöse Handlungen erst für die Aufnahme in feine eigene Werft und oruzo weihen.
§ 19 .
Testament und letztwillige Verfügung.
Wenn audi die Erbfolge bei den Herero sich in der Regel fast stets nach den oben ausgeführten Bestimmungen richtet, da diese ihrer Rechtsauffaffung am meisten entsprechen, so soll es doch nadi Büttners Bericht 1 ) zuweilen auch vorkommen, daß der Sterbende selbst bestimmt, wie es mit feinem Vieh gehalten werden soll, also gewissermaßen ein Testament macht, und daß hiergegen niemand etwas einwendet, da ein jeder den Unwillen des abgeschiedenen Geistes fürchtet.
In der Tat geschieht es oft, daß die Sterbenden den Brüdern oder Kindern anbefehlen, auf die Werft gut Acht zu geben, damit diese nicht zersplittert oder verkleinert werde ; sie sollten feinen omusia-Neffen, dem eanda-Erben, nicht in die Werft kommen lassen oder ihm Vieh geben; wenn dies doch geschehe, werde er denselben töten.
Wo nun ein solcher Fluch vorliegt, ist die Furcht des Neffen, sterben zu müssen, oft so groß, daß er nicht einmal den Versuch macht, vorn Eigentum des Verstorbenen etwas zu erhalten. Doch ist in solchen Fällen der oruzo-Erbe meist so großmütig, daß er zwar nicht vorn Eigentum des Verstorbenen, wohl aber von feinem persönlichen Eigentum freiwillig etwas an den eanda-Erben abgibt, um ihm den Ausfall feiner eanda-Erbschaft wenigstens zum Teile zu ersetzen, und wohl auch um damit später aus diesem Fluch doch etwa noch resultierenden Streitigkeiten zwischen dem enterbten eanda- und dem bevorzugten oruzo-Stamm nach Möglichkeit vorzubeugen. Desgleichen kommt es wohl auch vor, daß der sterbende Werfteigentümer den nächftberechtigten oruzo-Erben, wenn dieser durch feine bisherige Führung oder Veranlagung sich als Haupterbe unmöglich erweist, durch eine ähnliche letztwillige Verfügung enterbt und
’) Ausland, Bd. 55 S. 858.