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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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fein des Volkes weder als vor- noch als auch nur gleichbe­rechtigter Erbe des Maharero, da er von Geburt weder der­selben eanda noch derselben oruzo wie Tjamuaha angehörte.

Dadurch, daß Nikodemus und feine Söhne Christen wurden, war freilich für Kavezeri Aussteht vorhanden, der oruzo-Erbe des Maharero, also fein Nachfolger am okuruo zu werden, da steh die mit dieser Stellung verbundenen Pflichten mit dem Christentum nicht vereinigen liegen; aber Nikodemus entsagte wieder dem Christentume und blieb dadurch der nächstberedi- tigte oruzo-Erbe. Die Geltendmachung dieses Erbrechtes blieb allerdings erfolglos, da die deutsche Regierung das heimatliche Erbrecht proklamierte und Samuel den Sohn Mahareros zu dessen Nachfolger einsetzte 4 ). Infolgedessen kam es zu dem be­kannten Aufstand von 1896, in dem Nikodemus fein Recht mit Waffengewalt erzwingen wollte, jedoch zur Übergabe gezwungen und standrechtlich erschossen wurde.

§ 18.

Vererbung und Antritt der Häuptlingswürde: Erbscliaftsantritt.

Schon im vorstehenden Abschnitte wurde vorübergehend erwähnt, daß die Häuptlingswürde mit der Erbschaft des okuruo, also stets mit dem oruzo-Erbe zusammenfällt, und in der Tat gibt es bezüglich ihrer auch keine andere, als wie die gewöhn­liche oruzo-Erbfolge, das heißt, sie erbt stets nur im Mannes­stamme weiter nach dem für die oruzo-Erbfolge angegebenen Regeln * 2 )- So sagt auch Köhler 3 4 ):Häuptling ist also der­jenige, dem das heilige Feuer zusteht, d. h. der Mannesstamm­erbe. Hieraus folgt schon von selbst, daß der an einer anderen Stelle 4 ) von ihm angeführte Benfensche Bericht, wonach der nächftälteste Verwandte mütterlicherseits die Häuptlingschaft erbt, unzutreffend ist, und wahrscheinlich darauf beruht, daß Benfen als Grundlage für feinen Bericht einen Fall beobachtete, in dem, wie oben schon ausgeführt wurde, der eanda-Erbe der mächtigere war und den oruzo-Erben gewaltsam verdrängte. In

*) Vgl. v. FraiKjois a. a. O. 172.

2 ) Unzutreffend v. Franpois a. a. O. 171.

*) a. a. O. 315.

4 ) a. a. O. 307.