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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
Entstehung
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§ 17 .

Erbfolge.

Bezüglich der Erbfolge find alle bisher erschienenen Be­richte dadurch ungenau, daß sie keine strenge Unterscheidung der oruzo- und eanda-Erbfolge vornehmen, sondern fast über­einstimmend nur die mutterrechtliche Erbfolge der eanda zu kennen scheinen, in die sie auch die oruzo-Erbfolge hineinzu­zwängen suchen.

Wie die oruzo und eanda selbst (vgl. die obige Abhand­lung darüber) ganz getrennt nebeneinander stehen, !o steht auch die Erbfolge eines jeden dieser Stämme getrennt für sich, und zwar ist die oruzo-Erbfolge wieder streng vaterrechtlich, die eanda-Erbfolge streng mutterrechtlich. Gerade dieser Umstand ist es, der das Erbrecht der Herero ebenso interessant wie schwierig erscheinen läßt, da bei jedem Erbfall die Entstehung nach zwei völlig verschiedenen Rechten erfolgen muß. Beide Erbrechte können sich zwar in der Person nur eines Erben ver­einigen, wenn dieser derselben oruzo wie eanda des Ver­storbenen angehört, doch fallen sie auseinander, sowie dieses nicht der Fall ist, und dann fällt das oruzo-Erbe, bestehend aus dem okuruo (heiligen Feuer), womit die Nachfolgschaft als Werftoberhaupt oder Häuptling verbunden ist, sowie den vor­handenen Knechten, dem vorn Vater eingebrachten Viehbestände und feiner Aufzuckt, ferner den heiligen Gefäßen der oruzo und der etwa noch vorhandenen Kriegs- und Jagdbeute an den nächftberechtigten oruzo-Erben 1 ), das eanda-Erbe in der Haupt­sache bestehend aus dem von der Mutter eingebrachten Vieh­bestände und feiner Aufzucht an den eanda-Erben.

Eine Mittelstellung bei der Erbteilung nehmen, wie schon erwähnt, die Frauen des Verstorbenen ein, da sie, wenn fein jüngerer Bruder der Erbe ist, zur oruzo-Erbschaft 2 ), dagegen wenn fein Sohn erbt, zur eanda-Erbschaft gehören, während sie selbst überhaupt kein Erbrecht gegenüber ihrem Manne haben. Ihre Kinder fallen aber stets an den oruzo-Erben; nur die Säuglinge bleiben solange bei ihren Müttern, auch wenn diese zum eanda- Erbe gehören, bis sie ein gewisses Alter erreicht haben; dann

) v. Frangois, a. a. O. 201.

2 ) Vgl. v. Frango is a. a. O. 199.