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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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schüßend eingreifen und die Kinder, um sie vor weiteren Miß­handlungen zu schützen, für einige Zeit auf feine Werft nehmen.

Im Gegenfaß zu dieser weitgehenden Haftung des Vaters bleibt, ebenfalls als Folge des Mutterrechts, die Abtreibung der Leibesfrucht straflos, und selbst der allerdings recht seltene Kindsmord 1 ) wird, je nach dem Standpunkt des aburteilenden Häuptlings, nur mit höchstens 25 Schambock - (Peitsdien-) Schlägen bestraft. Merkwürdigerweise aber steht der Mutter nur ein sehr beschränktes Züchtigungsrecht gegenüber ihren Kindern zu, nämlich nur während der ersten Lebensjahre der­selben.

Zu erwähnen bleibt noch, daß die Frau eines längere Zeit hindurch verschollenen Mannes sich wieder verheiraten darf, eine Regel, die sich wahrscheinlich im Verlauf der langen Wanderzüge der Herero herausbildete, um solche Frauen nicht ganz schutzlos zu lassen. Kehrt der erste Mann aber zurück, so muß sie ihm, als dem mit älteren Rechten ausgestatteten, eigentlich folgen, und interessant ist es, auf welche Weife das Hererorecht dies auch zu erreichen sucht. Zieht nämlich die Frau ihren zweiten Mann vor, und will sie bei ihm bleiben, so müssen in diesem Falle ihre Verwandten ihrerseits die ovitunja-Brautgabe an den ersten Gatten herausbezahlen, und da sie dies nie gerne tun werden, sollen sie dadurch veranlaßt werden, auch ihrerseits einen Druck auf die Frau auszuüben, damit sie zu ihrem ersten Manne zurückkehrt.

§ 16.

Totenfeierlichkeiten und mit ihnen verbundene Rechts­bestimmungen als Folge des Ahnenkultus.

Beim Tode eines Stammesangehörigen versammeln sich alle Verwandten desselben, um ihn mit Klagen und Weinen zu betrauern 2 * ). Während der Trauerzeit, die nach Hahn meist mehrere Monate, nach Köhler 8 ) bis zu einem Jahre, auf jeden Fall aber bis zum Ablauf der Sterbefeierlichkeiten, d. h. je nach der Zahl der Ochsen, die zu Ehren des Verstorbenen getötet

') Vgl. Bslttner, Ausland Bd. 55 S. 852.

2 ) H ah n, a. a. O. 494.

®) a. a. O. 305.