Druckschrift 
Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

§ 15.

Ehebruch, Ehescheidung, Schicksal der gemeinsamen Kinder bei einer Ehescheidung.

Der Ehebruch bildet bei den Herero keinen Grund zum gegenseitigen Verlassen, lagt Lenken in seinem Bericht bei Köhler 1 )ebenso kann nach ihrem Rechte die Ehebrecherin nicht gestraft werden, sondern nur der dritte, der in das Recht des Ehemanns eingegriffen hat 2 ); denn der Ehebruch mit der Frau ist nach ihrer Auffassung ein Vergehen gegen den Mann; geschieht dagegen der Umgang mit Genehmigung des Mannes, der feine Frau also dritten ausleihen kann, so erhält dieser ein Geschenk 3 ).

Der Beleidigte kann sich dadurch rächen, daß er seiner­seits die Frauen des Ehebrechers schändet 4 5 ) oder demselben eigenmächtig Vieh, in der Regel 3 5 Kühe oder Ochsen, fort­nimmt. Ist er hierzu nicht stark genug, so kann er auch aus dem Ehebruch eine Streit- und Strafsache machen 6 ), und gelingt fein Beweis, so besteht die Strafe in der Regel in der Zahlung eines Ochsen oder einer Kuh, oder bei reicheren Leuten auch bis zu 3 Ochsen. Die Führung des Beweises, daß eine vorliegende Schwangerschaft nicht von ihm selbst herrührt, wird dem Kläger oft dadurch erleichtert, daß feine Frauen nicht alle bei ihm auf der Onganda (Hauptwerft) wohnen. Der Polygamift setzt näm­lich oft eine oder auch mehrere feiner nachgeheirateten Frauen zur Aufsichtsführung auf feine verschiedenen Viehposten (ozo- hambo), wo dieselben dann häufig verbotenen Verkehr unter­halten, und tritt eine Schwangerschaft bei ihnen ein, so wird es ihm leicht möglich fein nachzuweisen, daß er feiner Frau in der fraglichen Empfängniszeit nicht hat beiwohnen können. Aller­dings kann der durch die Klage in Anspruch genommene ander­seits wieder einwenden, daß die Frau auch mit andern noch geschlechtlich verkehrt habe ; den Beweis hierfür hat er dann selbst zu führen; gelingt er ihm, so kann er zu keiner Zahlung

') a. a. O. 302.

2 ) Köhler, nach Bensens Bericht a. a. O. 309.

3 ) Köhler, nach Meyers Bericht a. a. O. 309.

*) Vgl. v. Francis a. a. O. 199.

5 ) Köhler, a. a. O. 309, nach Bensens Bericht.