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ist dem Herero absolut fremd. Will daher der eine Teil vorn Eigentum des andern etwas für sich verwenden, so hat er es zu erbitten, wie denn auch das Gut der Frau nicht für die Schulden des Mannes haftet. Eine Reminiszenz daran, daß dieses Frauenvermögen, wie auch das Eigenvermögen des Kindes früher mal eine Art Pekulium bildete, zeigt sich jedoch noch in der Gewohnheit, daß z. B. nach jeder Verfügung über ein Stück Vieh derjenige davon in Kenntnis gesetzt wird, von dem man das Tier oder die Mutter des Tieres erhalten hat.
Desgleichen hat die Frau auch freies Verfügungsrecht über ihre Kleider und ihren Schmuck, und stirbt sie und hinterläßt Kinder, so erben diese zusammen mit ihrem ältesten Bruder ihren Nachlast, sofern sie es verstehen, sich bei diesem beliebt zu machen 1 ). Eine Ausnahme besteht hierbei jedoch bezüglich des Viehs, das die Frau während ihrer Ehe vorn Manne erhielt, und das an den Mann oder dessen Erben zurückfällt; dagegen muß dieser aber auch alles Vieh, was er vorn Vermögen der Frau während der Ehe zum Zwecke persönlicher Anschaffungen verkauft hat, dem Erben ersetzen. Auf jeden Fall steht so den Blutsverwandten der Frau bezüglich des persönlichen Vermögens derselben ein stärkeres Erbrecht zu, als ihrem Manne. Beide Ehegatten find indessen während des Bestandes ihrer Ehe einander zum Unterhalte verpflichtet und die Kosten für den gemeinsamen Haushalt, die Erziehung der Kinder, die Wartung der Herden, werden vorn Manne aus seinem oruzo- und dem eanda-Vermögen der Frau gemeinsam bezahlt.
§ 13 .
Einzelehe und Gruppenehe.
Bevorzugt sind Heiraten unter Verwandten und zwar in dem Maße, daß Ehen unter Nichtverwandten geradezu eine Seltenheit bilden. Unter den Verwandtenehen sind wiederum besonders bevorzugt die Ehen unter Geschwisterkindern, aber nur zwischen Kindern von Bruder und Schwester, dagegen nicht zwischen Kindern zweier Brüder oder zweier Schwestern, weil,
Ö vgl. v. Frangois. a. a. O. 201.
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