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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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und dieser wird ihr rechtmäßigerOmuhoua oder Häuptling. Es findet dann hier eben nur die Aufnahme in die Oruzo des Quellbeüßers statt, und da auch fremde Volksangehörige auf­genommen werden können, so ist es auch erklärlich, daß um­gekehrt, wie Hahn berichtet 4 ), Fremde die Aufnehmenden fein können, sofern sie nur mindestens als gleichwertig angesehen werden. So berichtet auch Büttner * 2 ), daß Leute, die aus Armut ihre Kinder nicht ernähren könnten, dieselben anderen schenkten, und daß dies als eine Art Adoption aufzufassen fei, auch dann, wenn der arme Vater und die arme Mutter von dem neuen Vater des Kindes ein Stück Vieh als Gegengeschenk erhalten:Auch den fremden weißen Leuten werden solche

Kinder wohl übergeben, damit sie ihnen dienen, sie werden da­mit etwa zu Kindern derselben, und die Eltern würden ihr Kind unzweifelhaft dem neuen Herrn wegnehmen, wenn er es schlechter als die anderen Kinder in feinem Haufe behandeln würde.

§ 12 -

Eliemündigkeit, Eingehung der Ehe, Vermögensfähigkeit

der Frau.

Daß weder die Haar- und Zahnweihe noch die Beschnei- dung in irgend einer Beziehung mit der Heiratsfähigkeit stehen, ist oben schon erwähnt worden; vielmehr ist die Ehemündigkeit bei den Herero überhaupt an keine bestimmte Alters-Vermögens- oder sonstige Grenze gebunden, nur daß beim weiblichen Ge­schlecht die Periode eingetreten fein muß; v. Frangois 3 4 ) gibt für die Mädchen daher auch etwa das 14. oder 15. Lebensjahr an. Das Mädchen bekommt dann zum Zeichen, daß es mannbar und damit heiratsfähig geworden ist, den charakteristischen drei- zipfligen Hut 4 ) (ekori) mit den Otuhandumba, den beiden Ovambo-Perlenschnüren an jeder Seite. Es ist zwar nicht feiten, daß Männer und besonders solche, die schon Frauen haben, Mädchen von 10 Jahren und wohl auch noch jüngere heiraten,

si vgl. hierzu auch Gareis, S. 207.

2 ) Ausland, Bd. 55, S. 853.

3 ) a. a. O. 195.

4 ) Schinz, 152.