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wähnten Berichte annimmt; vielmehr werden uneheliche Kinder, soweit die Mutter noch unverheiratet ist, vorn Vater der Mutter adoptiert, dem aber der Verführer feiner Tochter eine Alimen- tation, in der Regel eine junge Kuh, zahlen muß; auch bei'der Geburt des Kindes muß derselbe je nach dem Verhältnisse seines Vermögens für die Wöchnerin ein größeres oder kleineres Stück Schlachtvieh bringen. Heiratet er das von ihm verführte Mädchen aber später, so erhält er das von ihm gezeugte Kind a s fein eigenes zurück; wünscht er es jedoch ohne feine Mutter zu besitzen, so muß er demjenigen, der das Kind adoptiert hat, in der Regel also dem Vater der Mutter, noch einmal eine junge Kuh zahlen.
Der weibliche Teil dagegen bleibt bei dem außerehelichen Umgänge stets straflos. Heiratet die uneheliche Mutter später nicht den natürlichen Vater des Kindes, so behält dieses nur feiner Mutter und deren Verwandten gegenüber die Rechte eines ehelichen Abkömmlings, es ist so auch z. B. als ältester Sohn ihr Haupterbe.
Von, wie ich glaube, nicht geringem juristischen Interesse, — und daher möchte ich es an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, — ist übrigens noch die Festfestung eines Schadenersatzes, der in der Zahlung von 2 Ochsen und drei Hämmeln besteht, für den Fall, daß bei unehelichem geschlechtlichen Verkehre ein Teil den andern syphilitisch ansteckt.
§ 11 .
Adoption.
Außer in dem oben (§ 10) erwähnten Falle kennen die Herero auch noch die Adoption unehelicher Kinder verheirateter Frauen, die regelmäßig durch den Mann der Frau erfolgt. Aber auch die Adoption völlig fremder Kinder ist ihnen nicht fremd. Wenngleich diese im Rechtsbewußtsein des! Volkes mit den natürlichen Kindern nicht gleichberechtigt find, — ausgenommen find hier solche Kinder, die im Kriege beide Eltern verlieren und von einem Verwandten oder einem andern Herero an Kindesstatt mit allen Rechten eines ehelichen Kindes angenommen werden, — so können sie doch durch die Adoption, bei Mangel natürlicher Kinder oder anderer sehr naher Verwandten, die