26
ohne daß deswegen eine Schadenserfaßpflicht als solche für sie entstände; doch bestehen im übrigen folgende Regeln: Tritt die Braut ohne wichtigen Grund zurück, so muß ihr Vater an Stelle des bei der Verlobung angenommenen und geschlachteten Tieres an den Vater ihres Bräutigams ein anderes herausgeben; tritt dagegen der Bräutigam ohne Grund zurück, so hat fein Vater keinen Anfprudi auf Rückerstattung eines Tieres. Wird jedoch die Verlobung vorn Bräutigam wegen eines schweren Verschuldens der Braut aufgelöst, so kann der Vater des Bräutigams das zurVerlobung geschenkteVieh — bezw. Erfaß dafür — zurückverlangen, und dasselbe ist der Fall, wenn das Verlöbnis aus einem wichtigen aber von dem andern Teile nicht verschuldeten Grunde ausgelöst wird. Erfolgt die Auflösung durch Verschulden der Braut, so muß ihr Vater auch das Vieh, das er der Sitte gemäß im Laufe der Zeit vorn Vater des Bräutigams geschenkt erhielt, zurückerstatten, und soweit es inzwischen schon geschlachtet ist, es ersetzen. Letzteres ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Auflösung durch den Tod der Braut erfolgt. Zu erwähnen ist noch, daß Brautleute einander nickt direkt beschenken dürfen. Wohl kann derVater des Bräutigams feiner zukünftigen Schwiegertochter Vieh zum Nießbrauch überlassen, stirbt diese jedoch, so fällt dies Vieh wieder an ihn oder an feine Erben zurück.
§ 10 .
Vorehelicher Umgang.
Braut wie Bräutigam sollen bis zur Heirat keusch leben, und da der voreheliche Umgang an sich für die Mädchen frei ist, anderseits es aber eine Schande für die Eltern bedeutet, wenn ihre Kinder unkeusch leben'), so sucht man in der frühzeitigen Verlobung gerade ein Mittel zur Vorbeugung eines unkeuschen Lebenswandels * 2 ).
Wird ein Mädchen vor der Ehe geschwächt, so gehört das Kind nicht ohne weiteres dem Erzeuger, falls er sich dazu bekennt, auch ist dieser keineswegs frei von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, wie Benfen in feinem obener-
*) Vgl. v. Frangois a. a. O. 199.
2 ) Vgl. Köhler a. a. O. 304, nach dem Berichte Bensens.