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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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16. Jahre. Die Prozedur kann nur am okuruo (heiligen Feuer) vorgenommen werden. Auch hier lägt man aus Sparfamkeits- rückstchten, um nicht zu viele Odilen für die mit dem okuhiua verbundenen religiösen Gebräuche und Festlichkeiten opfern zu müssen, in der Regel mehrere Jahrgänge zusammenkommen, fo- dag es steh beim okuhiua meist um Kinder im Alter von 11 bis 14 Jahren handelt. Das okuhiua wird an den verschiedenen Geschlechtern und Jahrgängen gleichzeitig vorgenommen, für die Beteiligten wird dadurch jedodi keine weitergehende Ver­bindung geschaffen 1 ).

Die Annahmen Hahns 2 ), dag der Knabe durch diese Pro­zedur die Rechte des Mannes erhielte, und das Mädchen von da an heiratsfähig fei, find beide unzutreffend. Es geht dies auch schon sowohl aus dem zum Teil recht jugendlichen Alter der dem okuhiua unterworfenen Kinder hervor, wie vor allem auch aus dem grogen Altersunterschiede derselben, der eine un­begründete Bevorzugung der jüngeren Jahrgänge bedeuten würde.

Ob aber das durch das okuhiua geschaffene Zahnbild ein Nationalzeidien der Herero bildet, wie ebenfalls Hahn meint, ist noch nicht mit Sicherheit nachgewiesen, jedenfalls hat es für sie eine groge Bedeutung als Schmuck.

§ 9.

Verlöbnis und Schwiegerscheu.

Die Verlobungen, berichtet Hahn 3 ), werden oft sehr früh unter den Kindern geschloffen. Nicht feiten wird einem kleinen Mädchen oft schon bei der Geburt ein Angebinde oder Pfand überreicht, wodurch der Geber dasselbe für feine zukünftige Frau erklärt. Übereinstimmend hiermit schreibt Köhler 4 ), dag man in vielen Fällen die Mädchen schon in der Kindheit dem­jenigen verspricht, der sie später heiraten soll 5 ).

1 ) Vgl. auch Schinz a. a. O. 169 f.

5 ) Ähnlich auch v. Frangois a. a. O. 198.

a ) a. a. O. S. 490.

4 ) a. a. O. S. 304.

s ) Vgl. Schinz a. a. O. 172.