eben nichts anderes heißen, als „freies Kindesvermögen“. Es geht dies auch am deutlichsten daraus hervor, daß Büttner in der Folge feines Berichtes * 2 3 4 ) das „Pekulium“ auf eine gleiche Stufe stellt mit dem, was aus dem Familieneigentum ererbt ist, sowie daraus, daß, wenn das Kind stirbt, fein Vermögen nicht etwa an den Vater zurückfällt, sondern an die „eanda“ und „oruzo“-Erben des Verstorbenen also an feinen jüngeren Bruder oder feinen Sohn usw.
§ 8 .
Beschneidung, Haar- und Zahnweihe.
Über die Beschneidung berichtet Hahn 2 ), sie erfolge zwischen dem 6. und 8., Brincker dagegen 3 ) ungefähr im zwölften Lebensjahre, während v. Franpois den Zeitraum vorn 8. bis zum 12., ja Köhler 4 ) ihn sogar vorn 6. bis zum 15. Lebensjahre angibt. Hahn fügt noch hinzu: „Man beschneidet immer eine Anzahl Knaben an demselben Tage, und diese bilden dann ihr ganzes Leben hindurch eine nähere Verbrüderung, Gesellschaft oder Gemeinschaft, sie find von da an „Omakura“, d. h. „Gesellen“, „Genossen“; (richtig: „Gleichalterige“).
Regel ist dagegen, — und Köhler 5 6 ) läßt dies allerdings auch nicht unerwähnt, — daß die Knaben schon im ersten Lebensjahre beschnitten werden. Findet die Beschneidung später statt, so war das Kind im beschneidungspflichtigen Alter nicht auf der Werft des Vaters, sondern bei irgend welchen entfernt wohnenden Verwandten, denn die Knaben dürfen nur an der östlichen Tür des Werftkraals (Umzäunung der Werft) des Vaters beschnitten werden. In den genannten Fällen wird allerdings das Kind bei einer späteren Gelegenheit beschnitten, wenn es aus der Erziehung der Verwandten zur Werft des Vaters zurückkehrt 0 ). Daher kommt es also öfters vor, daß einzelne zu Jünglingen heranwachsen, bevor diese Operation an ihnen vollzogen wird; die Beschneidung bei solchen Jünglingen ist daher
*) S - 557 -
2 ) a. a. O. 501.
3 ) Globus Bd. 62, S. 41.
4 ) a. a. O. 313.
ö) a. a. O. 314.
6 ) Vgl. oben § 7 Anfang.