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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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Mutter und zugleich der oruzo des Vaters folgt, beide Familien- stämme also in sich vereinigt.

Die Töchter bleiben indessen nur bis zur Verheiratung in der oruzo desVaters; mit ihr treten sie aus dieser aus und in die des Mannes ein. Audi in feine eanda treten sie ein 1 ), jedoch nur für ihre Person, während ihre Kinder wieder zur ursprünglichen eanda der Mutter gehören, dagegen aber zur oruzo ihres Vaters, da die Mutter ihnen nur ihre ursprüngliche eanda, nicht auch ihre ursprüngliche oruzo vererben kann, die ja, wie oben schon erwähnt, nur im Mannesstamm weiter vererbt wird.

§ 7 .

Geburt, Namengebung und Vermögensfähigkeit des Kindes.

Es ist Regel, daß die Frau vor ihrer Niederkunft zu ihrer Mutter geht, und dort die Geburt abwartet, die gewöhnlich hinter dem Haufe im Freien erfolgt 2 ). Bei der Geburt eines Kindes darf der Vater nicht zugegen fein. Die Mitteilung über die Geburt sowie über das Geschlecht des Kindes erwartet er gewöhnlich zu Haufe oder bei einem Freunde in der Nähe der Wohnung feiner Schwiegereltern 3 ). Die Aufzucht der Kinder übernehmen die Eltern gewöhnlich selbst, oft werden sie aber auch der Großmutter zu diesem Zwecke überlassen. Bei Vor­handensein mehrerer Kinder teilen sich auch wohl die beiden Mütter der Eltern in dieselben, ja selbst den Geschwistern der Eltern werden Kinder zur Aufzucht übergeben. Die Söhne kehren dann gewöhnlich, wenn sie zum Viehweiden groß genug sind, auf die väterliche Werft zurück, während die Töchter oft erst zurückkommen, wenn sie verheiratet werden sollen. Knaben, die von Brüdern des Vaters zur Aufzucht übernommen sind, machen oft eine Ausnahme, indem sie ganz beim Oheim bleiben. Besondere Rechte entstehen aber durch diese Sitte der Über­lassung der Kinder an Angehörige weder für diese, noch für jene. Soweit Kinder an Verwandte aber abgegeben werden,

b Meyers Bericht bei Köhler a. a. O. 298.

2 ) Meyers Bericht bei Köhler a. a. O. 312.

3 ) Be nsens Bericht bei Ko hier a. a. O. 313, v. FranQois a. a. O. 197, Schinz a. a. O. 167.

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