Umgekehrt darf die Blutradre aber auch nur von Gliedern der eanda des oder der Getöteten geübt werden, also entweder von den Söhnen oder Brudern und Oheimen mütterlicherseits, wenn der Mord an einer Frau gerächt werden soll, oder von Brüdern und Muttersbrüdern, wenn es sich um den Tod eines Mannes handelt.
Im übrigen ist, wie schon erwähnt, Ablösung der Blutrache durch ein Wergeid möglich, doch ist der Bluträcher nicht gebunden, sich mit dem vorn Gericht festgestellten Wergeid zufrieden zu geben. Er kann und wird es wohl auch tun, wenn festgestellt wird, daß der Getötete feinen Tod selbst mit veranlagt hat. Ist er mit dem vorn Gericht festgelegten Wergeide nicht zufrieden, so kann er, ohne steh vor der Öffentlichkeit weiter schuldig zu machen, selbst noch Blutrache üben oder auch die Werft des Mörders berauben, wenn er hierzu stark genug ist.
Eine zeitliche Beschränkung der Ausübung der Blutrache gibt es nickt, doch wird nach Verlauf etwa eines Jahres nach Tötung eines Menschen kaum noch auf Blutrache als solcher gesonnen werden, während man eine materielle Entschädigung auch noch nach Verlauf von Jahren entweder durch Selbsthilfe oder durch Vermittlung des Gerichtes zu erhalten sucht.
§ 6 .
Fami lienstämme. Eanda und ornzo.
Unter dem Begriffe der Familie, otjikutu, versteht der Herero in der Hauptsache nur den Kreis der durch Abstammung verbundenen Personen, während von den durch Ehe verbundenen Personen nur die Schwägerinnen und Schwiegertöchter zu ihr gehören, nicht dagegen die Schwäger und Schwiegersöhne, die daher auch nickt erbberechtigt find.
Besonders eigentümlich ist dem Hererorecht nun die Einteilung des Volkes in zwei besondere Einrichtungen, die man vielleicht mit Familienstämmen bezeichnen kann, wenngleich auch dies Wort nickt ganz treffend ist. Über diese Stammesverfaffung der Herero schreibt Büttner')-’ „Es gibt zweierlei Arten des
- 1 ) Ausland, S. 834.