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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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das steht aber mit der Rechtsauffaffung der Ovaherero in direktem Gegenfast.

Die Kunst der Zauberei geht vorn Vater auf die Söhne, und wenn solche nicht da find, auf die jungem Brüder über, denen sie heimlich gelehrt wird.

§ 5 .

Die Blutrache.

Die Blutrache, schreibt Köhler, geschieht von Stamm zu Stamm, von Familie zu Familie doch nicht immer in der Gestalt der Retorfionsrache, mehr durch Wegnahme von Vieh. Ähnlich berichtet auch Hahn 1 ), wonach sogar in der Regel die Ange­legenheitauf gütlichem Wege beigelegt werde, wenn der Mörder oder dessen Angehörige sich dazu verstehen, eine Sühne zu entrichten, die immer aus einer Anzahl von Rindern besteht. Beide Berichte bedürfen indessen einer Berichtigung dahin, daß nicht schlechthin die Rache von Stamm zu Stamm oder von dennächsten Verwandten ausgeübt werden darf, wenngleich auch vorn Affekt diktierte Ausnahmen immerhin vorkommen können und werden, vielmehr gilt bezüglich der Blutrache folgendes: Mord und Todschlag werden meist als Klagefache vor das Häuptlingsgericht gebracht, weswegen wohl auch Büttner 2 ) berichtet:Spuren von Blutrache finden sich nirgends; doch scheint das Rechtsbewußtfein des Volkes die Blutrache als berechtigt anzusehen. Der Häuptling greift des­wegen auch nicht von sich aus in solche Händel ein. Er nimmt sich der Sache nur an, wenn der Bluträcher von der andern Partei verklagt wird.

Zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern wird keine Blutrache geübt. Sie geht nur gegen die Glieder dereanda, d. h. des Mutterstammes des Schuldigen, soweit diese eben nicht zu der näheren Verwandtschaft des Bluträchers gehören; an Gliedern deroruzo 3 ), des Vaterstammes des Mörders, darf keine Blutrache geübt werden.

') A. a. O. 490.

2 ) Allg. Ztg., S. 7.

3 ) Der Buchstabe wird im Otjiherero stets wie das euglicheth' ausgesprochen.