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Lautet die Strafe auf Zahlung von Vieh, ist sie also Vermögensstrafe, so lautet sie bei Eigentumsvergehen gewöhnlich auf Zahlung des dreifachen Wertes des Gestohlenen 1 ), davon erhält der Häuptling in der Regel 1 / s , den Rest derjenige, der die Klage gewonnen hat; Gerichtskosten und Buge werden also gemeinschaftlich festgesetzt und nach der Zahlung erst geteilt. Wird eine Frau zu einer Vermögensstrafe verurteilt, so ist diese gegen den Mann zu vollstrecken, der sie indessen entweder aus dem Eigentum der Frau bezahlt, oder wenigstens seinerseits gegen dasselbe Regreß nehmen kann. Ein Todesurteil wird in der Regel gegen Mörder, unverbesserliche Diebe und denjenigen gefällt, der durch Anwendung von Zaubermitteln den Häuptling zu töten sucht, also modern gesprochen, wegen versuchten und natürlich auch wegen vollendeten Hochverrats.
Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch vorn Häuptling in jedem einzelnen Falle bestimmte Exekutoren, da dem Herero besondere Organe zur Vollstreckung der richterlichen Urteile fehlen.
§ 4 .
Über Ordale, Eid, Zauberer und deren Stellung zur Gerichtsverliandl ung.
Während Ordale als Gottesurteile den Ovaherero ganz und gar unbekannt sind 2 3 4 ), finden sich bei ihnen eine ganze Reihe feierlicher Beteuerungsformeln, die auch in den Gerichtsverhandlungen oft vorkommen aber lange nicht die Bedeutung unseres Eides erreichen. Rein äußerlich geht dies schon aus der Mannigfaltigkeit der Beteuerungsformeln selbst hervor. So schwört man bei den Ahnen, bei der Mutter Haube, bei des Vaters oder auch der Mutter Tränen, beim Ahnen des Häuptlings, beim Begräbnisplatz, beim „heiligen Feuer“, bei der Farbe der Ochsen s ), während einer Trauerzeit wohl auch bei feiner eigenen Trauer („otjimbe otjipiriko“ so wahr meine Trauer ist) J ), alles Formen, die etwa dem deutschen „so wahr ich lebe“ oder „so wahr ich hier stehe“ entsprechen dürften.
') v. Fran?ois a. a. O. 173.
2 ) Büttner, allg. Ztg., S. 7.
3 ) Köhler, nach den Berichten von Meyer u. Bensen.
4 ) Hahn, a. a. O. 494.