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Zum Rechte der Herero, insbesondere über ihr Familien- und Erbrecht / von Eduard Dannert
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älterer Leute der Werft 1 * ), oder überläßt die Fällung des Ur­teils diesen audi wohl allein, in welchem Falle es aber erst noch feiner Bestätigung bedarf.

Als Richter fungieren aber nicht, wie man nach Köhler und Büttner annehmen könnte, beliebig viele der älteren Werftgenoffen, denn das würde den Parteien ja die Möglichkeit geben, durch Einladung möglichst vieler Verwandten und Freunde zur Beteiligung an der Urteilsfällung, ein für fleh günstiges Urteil zu erwirken; vielmehr pflegt der Häuptling in der Regel 6 Personen zum Richteramt zu berufen, doch genügen gegebenen­falls auch drei Richter. Der Häuptling ernennt auch in den Fällen, in denen er die Verhandlung nicht selbst leitet, den Vorsitzenden, der an feiner Stelle die Leitung der Verhandlung übernimmt.

§ 3 .

Der Gang der Verhandlung vor dem Häuptlingsgericht.

Das Verfahren ist für alle gerichtlichen Angelegenheiten, Straf- wie Zivilsachen, ganz dasselbe und nimmt etwa folgenden Verlauf:

Der Kläger meldet feine Sacke zunächst beim Werftober­haupt und trägt sie ihm zur Entscheidung vor, wobei gegen eine Frau gerichtete Klagen nicht gegen diese selbst, sondern gegen ihren Mann anzustrengen find -).

Ist dem Werftoberhaupt die Sache zu schwierig, so geht sie an den Häuptling, der ein beständiges Richterkollegium hat, das dieselbe verhandelt, das Urteil fällt und die Strafe bemigt.

Bei Erhebung der Klage hat der Kläger, je nach dem Werte des Streitgegenstandes, gleich einen Hammel oder Schlackteckfen mitzubringen, der am Tage der Gerichtssitzung geschlachtet und vorn Richterkollegium verzehrt wird. Hat er nichts mitgebracht, so wird er gewöhnlich zu feiner Werft zurück­geschickt mit den Worten:Geh und hole ein Schlachttier; dein Gegner wird unterdessen auch hier fein. Der Häuptling lägt dann auch inzwischen durch feine eigenen Söhne oder die eines andern Vornehmen den Angeklagten rufen 3 ).

') Vgl. v. Frangois a. a. O. 173.

*) Büttner, allg. Ztg., S. 7.

3 ) Büttner, allg. Ztg., S. 6.