Zeche, bei welcher französischer und Malagawein keinen geringen Artikel ausmachten. Bei einigen Gewerken, z. B. bei den Tischlern, betrachtete man es noch als ein Glück, daß wenigstens ein Teil dieser Kosten durch die Veräußerung des Meisterstücks wieder erworben werden konnte, und um diese Veräußerung so ergiebig wie möglich zu machen, war das Verspielen 5 der Meisterstücke Sitte geworden, wozu man die Lose in der ganzen Stadt, oft zu der Belästigung der Einwohner, zusammensammelte. Bei anderen, die zwar nur einen bloßen, jedoch mit möglichsten Schwierigkeiten verbundenen Riß zu verfertigen hatten, z. B. den Mauer- und Zimmerleuten, fiel selbst jene Art von Entschädigung weg, und dennoch betrugen die Kosten der Zehrungen und anderer Ausgaben der Meisterschaft nicht selten 700 bis 800 Taler, die dann freilich sehr leicht den ersten Grund zu einem verschuldeten Zustand eines angehenden Bürgers legten, auf jeden Fall weit nützlicher hätten verwendet werden können. Dieser Krebsschaden hatte lange in der Stille und unbemerkt um sich gefressen; denn welcher junge Zunftgenosse wollte es wagen, darüber zum Verräter an seiner Zunft zu werden? Mochte auch vielleicht ehemals so arg nicht gewesen sein. Endlich konnte es nicht länger unbemerkt bleiben, immer lauter ertönten darüber die Klagen der Angehörigen; und da keine gelinden Vorstellungen halfen, erschien ein strenges Verbot des Senats am 16. Dezember (1809), wodurch er alles Verspielen der Meisterstücke, zugleich aber alles Zechen und Schmausen bei deren Verfertigung auf Kosten des Stückmeisters untersagte und nur solche Meister- oder Gesellenstücke zu verfertigen verordnete, die praktischen Nutzen hätten und leicht zu verkaufen wären.
Wenige Wochen nachher ließ der Senat für das Armeninstitut eine Pharmacopoea pauperum 6 entwerfen.
16. Gericht Borgfeld — Kirchliche Angelegenheiten
Bei den letzten Beratschlagungen in Hamburg mit den beiden Gesandten Reinhard und Bourrienne hatte der verdienstvolle Professor Villers in Göttingen, der seit mehreren Jahren in Lübeck lebte, sich als der wärmste Freund der Hansestädte gezeigt. Sein heller Blick entdeckte in der inneren Verfassung der Städte, in dem einer jeden von ihnen durch ihre geographische Lage von der Natur angewiesenen Handelskreise so mannigfaltige Punkte, die mit äußerster Sorgfalt geschont werden mußten, wollte man sonst nicht die Grundlagen ihres Wohlstan-
5 Das Verspielen, d. h. die Verlosung beweglicher und unbeweglicher Sachen durch einzelne Bürger, stellte eine alte Gepflogenheit dar, die ebenso wie das eigentliche Glücks- oder Hasardspiel verboten war. Bereits 1717 hatte der Rat alle derartigen privaten Waren- und Güterlotterien — offenbar ohne nachhaltigen Erfolg — untersagt.
6 Ein — amtliche Vorschriften über Beschaffenheit, Bereitung, Aufbewahrung und Dosierung von offizinellen Heilmitteln enthaltendes — Arzneibuch für Arme.
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