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Geschichte der Freien Hansestadt Bremen von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Franzosenzeit / Christian Abraham Heineken. Bearb. von Wilhelm Lührs
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1. Folgen des Reichsdeputationshauptschlusses:

Reichsstädtisches Kollegium Übergabe oldenburgischer und hannoverscher Besitzungen an Bremen Londoner Konvention

Der Reichsdeputationshauptschluß, den Kaiser und Reich genehmigten, bestätigte freilich Bremens politische Existenz als unmittelbare freie Reichsstadt nicht nur und befreite das Innere der Stadt sowohl als ihres Gebiets von allen fremdartigen Teilen, sondern er verschaffte ihr auch noch andere Vorteile und eine Vergrößerung ihres Gebiets. Aber verschiedenes im allgemeinen Zugesicherte mußte erst näher ausgemittelt und bestimmt einiges mit vieler Mühe noch erst errungen werden. Selbst bei ihrer Reichsstandschaft, obschon sie die nämliche blieb, hatte wegen der so sehr verminderten Anzahl der Mitglieder des reichsstädtischen Kollegiums sich Verschiedenes in Ansehung ihrer Verhältnisse zu den übrigen Städten geändert 1 . Eine neue Organisation dieses Kollegiums und hauptsächlich eine zweckmäßigere nunmehrige Abwechslung des Vorsitzes in demselben machten neue Vereinbarungen unter ihnen notwendig, wozu die damaligen außerordentlichen Abgeordneten der Städte den Auftrag erhielten und die sie am 4. Mai 1803 abschlössen. Besonders setzten diese wegen des Direktoriums fest, daß solches unter den sechs Städten alle zwei Jahre umwechseln, keine Übertragung desselben an eine andere Stadt Platz haben und der Stimmenaufruf in derjenigen Ordnung, wie die Städte nach dem § 27 des Deputationshauptschlusses der Direktorialstadt folgten, geschehen solle, jedoch ohne dadurch den übrigen Rechten und Vorzügen der einzelnen Städte etwas zu vergeben. Nach der Unterschrift dieser Vereinbarung fiel die Wahl der Führung des Direktoriums für die ersten zwei Jahre auf Hamburg, für welches deren Syndi­kus Sieveking am 9. Mai davon Besitz nahm. Die übrigen außerordentlichen Abgeordneten verließen jetzt Regensburg. Auch der bremische Senator Dr. Horn kehrte nunmehr zurück, nachdem er die Führung der gewöhnlichen Reichstags­geschäfte dem bisherigen bremischen Stimmvertreter Gemeiner überlassen hatte. Bei dem Herzog von Oldenburg fand die Vollziehung des Deputationsbeschlusses keine weiteren Hindernisse. Die von Rußland, Frankreich und Preußen wegen der Aufhebung des Elsflether Zolles mit diesem Fürsten abgeschlossene, von ihm selbst in beglaubigter Abschrift dem Senat zugesandte Konvention beruhigte völlig; man kannte seine Denkungsart viel zu sehr, um nicht, sobald die kaiserliche Genehmi­gung des Reichsdeputationsschlusses erfolgt war, seine eigenen Entschließungen wegen Grolland vertrauensvoll abwarten zu können. Auch täuschte diese Hoff­nung nicht. Nach einer sehr freundschaftlichen kurzen Unterhandlung und ge­troffenen schriftlichen Verabredungen, besonders wegen der Grenzen Grollands, übergaben die oldenburgischen Kommissare, Etatsrat Georg und Kammerrat Mentz 3 , den bremischen Kommissaren, Syndikus Schöne und Senator Dr. Horn,

1 Von den zahlreichen Reichsstädten konnten nur sechs Lübeck, Bremen, Hamburg, Frankfurt, Augsburg und Nürnberg ihre Selbständigkeit behaupten.

2 Carl Theodor Gemeiner war von 1799 bis 1806 bremischer Gesandter beim Reichs­tag.

3 Christoph Friedrich Mentz (17651832), oldenburgischer Kammerrat.

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