lung oder das Kirchspiel, in welchem er wohnte. Jedes Kirchspiel beratschlagt dann für sich über die vorkommenden Gegenstände, faßt einen Beschluß und gibt diesen dem gemeinschaftlichen Worthalter der Bürgerschaft, der aus allen vier Kirchspielsschlüssen einen gemeinschaftlichen Bürgerschluß entwirft, den man dem Senat überreicht 12 .
Plötzlich entstand im Jahre 1779 ein Streit, wer von den anwesenden Bürgern in jedem Kirchspiel dessen Beschluß abzufassen habe. Einige wollten, ein solcher müsse in jedem Kirchspiel jedes Mal unter den Anwesenden gewählt werden. Andere behaupteten, demjenigen der Anwesenden, der der erste im bürgerlichen Range sei, gebühre dieses von selbst, wenn er es sich nicht verbitte. Beide Teile beriefen sich auf das Herkommen, und es müßte unbegreiflich scheinen, wie man über eine Sache zweifelhaft sein konnte, die seit so manchen Jahrhunderten auf jedem Bürgerkonvent vorgekommen war, wenn man sich nicht erinnerte, daß eine schriftliche Abfassung der Kirchspielsbeschlüsse erst seit einigen Jahren gebräuchlich geworden sei. Auffallend blieb es immer, warum man in den Konventen vom 4. und 15. Dezember 1778 in einigen Kirchspielen einen Antrag machte, künftig denjenigen zu wählen, der den Kirchspielsbeschluß entwerfen solle, wenn eine solche Wahl schon von jeher gebräuchlich gewesen wäre. Aber es gehört nicht hierher zu untersuchen, wer recht oder unrecht hatte, erlosch doch das Feuer schon bald nach seinem Beginnen und hinterließ keine Folgen für den Staat. Wohl mochten Recht und Unrecht auch in diesem Fall auf beiden Seiten sein. Leicht hätte man sich verständigen können, aber man darf es sich nicht verhehlen, daß der Rat, bei seiner sonstigen Vorsicht, sich dieses Mal gleich anfangs vielleicht nicht behutsam genug über den ihm vorgetragenen Fall erklärte, und nun erwachten, wie nur zu leicht in bürgerlichen Zwistigkeiten, die Leidenschaften desto lebhafter. Schwerer als vorher wurde es jetzt, die Mißverständnisse zu heben, worin der eine so gut wie der andere schwebte. Von beiden Seiten gingen die Bürger unstreitig untereinander zu weit, besonders in den Konventen am 30. April, 15. Juni und 17. September 1779, und wer weiß es, wohin dieser innere Zwist hätte führen können, wenn nicht Bremens guter Genius sich gezeigt und die Gemüter besänftigt hätte. Vielleicht schwächte eben die Heftigkeit des Feuers, womit man den Streit anfing, die Dauer desselben. Sehr bald fühlten manche ein Mißbehagen daran, allgemeiner nahm dieses Gefühl zu, allgemeiner die Überzeugung, daß man über eine Sache sich zanke, die zu unbedeutend sei, die Einigkeit zwischen Mitbürgern nur auf einen Augenblick zu trüben. Mit Erfolg benutzte der Senat hierbei seinen Einfluß, und die ganze Streitigkeit verlor sich so bald und so unmerklich, daß man ihrer nach einigen Konventen kaum noch erwähnte, ohne der Kommission zu bedürfen, die der Senat zur Untersuchung oder gütlichen Beilegung zu ernennen am 28. August 1781 sich erbot. Man blieb bei der Wahl und hat davon keinen Nachteil verspürt.
Zugleich mit diesem entstand eine Irrung zwischen dem Senat und dem Geistlichen Ministerium. Da die Prediger an den Stadtkirchen nicht, gleich den übrigen Bürgern, einen Bürgereid schwören, ungeachtet sie alle Rechte der Bürger erhalten
12 Sofern es nicht infolge von Stimmengleichheit zu weiteren Verhandlungen kam, hatte der einzelne Bürger also nur innerhalb des eigenen Kirchspiels eine Möglichkeit zur Meinungsäußerung.
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