11. Unruhen unter den Handwerksgesellen — Keime bürgerlicher Uneinigkeiten
Nicht so schnell wollte dem Senat die Bekämpfung eines anderen Übels gelingen. So viele Mühe man sich auch fast in allen deutschen Staaten bis dahin gegeben hatte, die Handwerksmißbräuche und vorzüglich die Anmaßungen der Zunftgesellen zu vertilgen, gegen welche noch am 2. Mai 1783 eine abermalige Verordnung in Bremen erschien 1 , so erreichte man dadurch doch sehr wenig gegen diese vielköpfige Hydra. Vorzüglich in den letzten Jahren der Ruhe, die für Deutschland noch übrigblieben, kamen nicht bloß in Reichsstädten, sondern auch in größeren Staaten, bald hier, bald dort, Unruhen der Handwerksgesellen ärger beinahe als zuvor zum Ausbruch, deren einige nur mit Blut gestillt werden konnten. Der Geist der Widersetzlichkeit gegen Obrigkeit und Vorgesetzte, gegen Ordnung und Gesetze, der damals Frankreich zerrüttete, äußerte sich auch bei jenen, und Bremen blieb davon nicht verschont.
Unter anderem sollten im Jahre 1791 eine Schlägerei unter ein paar Gesellen auf der Schreinerherberge 2 von den Ladengesellen 3 ohne obrigkeitliche Untersuchung bestraft und der Geschlagene, der sich an die Vorgesetzten des Amtes wandte, deren Schutz entzogen werden. Die Untersagung dieser eigenmächtigen Gerichtsbarkeit hatte die Folge, daß sämtliche Schreinergesellen ihre Arbeit niederlegten, und als obrigkeitliche Befehle die meisten wirklich zur Rückkehr brachten, verließen Alt- und Junggesellen mit mehreren ihrer Kameraden die Stadt, nahmen Bücher, Rolle 4 und Ladenschlüssel 5 mit sich und schimpften (nach Handwerksgesellensitte) das bremische Gewerk. Diese Verbrecher wurden nun zwar bei Strafe der Infamie öffentlich zitiert 6 und diejenigen noch Zurückgebliebenen, welche nicht wieder an ihre Arbeit gingen, mit ihren Kundschaften 7 des Landes verwiesen. Aber dieses enthielt nur das Vorspiel ernsthafterer Auftritte noch in dem nämlichen Jahre.
1 Die Verordnung betraf vor allem die Abschaffung des Blauen Montags.
2 Den Mittelpunkt im Leben der Bruderschaft bildete ihre meist mit einer Schenke verbundene Herberge. Hier hielten die Gesellen — sie wohnten und arbeiteten im Hause des Meisters, der sie auch beköstigte — ihre Versammlungen und Krugtage ab. Die ankommenden wandernden Gesellen mußten sich in der Herberge, die ihnen durch ein Schild kenntlich gemacht war, anmelden und hier so lange wohnen, bis sie Arbeit gefunden hatten.
3 Die Ladengesellen hatten als Alt- und Junggesellen den Vorsitz einer Bruderschaft oder Gesellenlade.
4 Die Rolle — ein nach seiner Form so genanntes Schriftstück (vgl. die Kundige Rolle, (S. 45, Anm. 27) — der Gesellen, die vom Amt und vom Rat erlassen wurde, enthielt die Satzung ihrer Bruderschaft sowie Vorschriften über Arbeitsvermittlung, über die Herberge und die Schenke und besonders über das Benehmen in ihrer Organisation.
5 Die Lade, die der Altgeselle verwaltete, diente zur Aufbewahrung der Rolle, des Gesellenbuches, des Gesellenrechnungsbuches und der Kasse.
6 Infamie: Ehrlosigkeit, Ehrverlust, eine im römischen Recht kraft Gesetzes oder durch Urteil eintretende Rechtsminderung; zitieren: vorladen, vor Gericht laden.
7 Kundschaft: der paßähnliche Arbeits- und Führungsnachweis der Handwerksgesellen in der Zeit von 1731 bis zur Einführung des Wanderbuches (1808/29).
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