Druckschrift 
Geschichte der Freien Hansestadt Bremen von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Franzosenzeit / Christian Abraham Heineken. Bearb. von Wilhelm Lührs
Entstehung
Seite
134
Einzelbild herunterladen
 

6. Weitere Verbesserung öffentlicher Einrichtungen

Gleiche Aufmerksamkeit richtete man auf andere Mängel und gemeinnützige Ver­besserungen. Die kleine Fregatte, welche als Wachschiff vor den Eisbrechern im Westen der Stadt auf der Weser lag, verursachte fortwährend nicht unbeträchtliche Kosten. Gleich nach dem Frieden schaffte man auch diese ab und übertrug die Auf­sicht über die einpassierenden Schiffe sowie die Verschließung und Öffnung der Eis­brecher der Wache am Bindwams 1 bei der Weser außerhalb des Stephanitors. Zweckmäßige Polizeiverfügungen in betreff einer besseren Gassenreinigung ent­hielten die Verordnungen vom 9. Februar 1761, 23. Dezember 1765 und vorzüglich vom 25. Januar 1773.

Eine Hebammenordnung erschien im Jahre 1771, eine Vorschrift gegen die Be­nutzung der Kleinen Weser durch Schiffe und Holzflöße am 1. Juli d. J. Die kaiser­liche Erneuerung des Reichsschlusses 2 vom Jahre 1731 gegen die Handwerksmiß­bräuche 3 und dessen Erweiterung auf andere noch herrschende Mißbräuche der Zünfte vom 23. April 1772 ließ der Senat am 2. September d.J. auch in Bremen bekanntmachen. Und im Jahre 1773 beförderte derselbe die Reinigung der Balge 4 , die seit dem Jahre 1718 nicht geschehen war, auf Kosten der Anwohner. Noch wohltätiger würde diese letzte Arbeit gewesen sein, wenn der Mißbrauch dieses Kanals der Weser, z. B. das Hineinwerfen aller überflüssigen Sachen u. dgl., wo­durch derselbe so leicht verstopft und die Reinigung durch die eigene Kraft des Stromes bei hohem Wasser verhindert werden, für die Folge hätte verhindert werden können. Aber dazu blieben alle Versuche vergebens. Zu sehr fand sich mancher Angrenzende dadurch in seiner Bequemlichkeit beschränkt, zu leicht und unbemerkt konnte gegen jede Vorschrift gesündigt werden, und eine noch im Jahre 1776 abgedruckte VerordnungWie es künftig mit der Reinigung der Balge gehalten werden solle" blieb ohne alle Ausführung.

Zu dergleichen nützlichen Anordnungen läßt sich endlich noch der Rat- und Bürger­schluß vom 1. Juni 1770 zählen, daß der Vorrat der öffentlichen Kornmagazine

1 Der Bindwams war ein Uferbollwerk an der Weser, wo vermutlich Flöße ange­bunden wurden.

2 Ein Reichsgutachten, d. h. ein Beschluß, auf den sich die drei im Reichstag vertretenen Kollegien (Kurfürsten, Reichsfürsten, Reichsstädte) geeinigt hatten, erlangte nach der Bestätigung durch den Kaiser als Reichsabschied, seit 1663 als Reichsschluß Gesetzeskraft.

3 Ein auch als Reichshandwerksordnung oder Reichszunftgesetz bekanntes Verbot von Mißbräuchen, die vielfach nichts anderes darstellten als das Gewohnheitsrecht der Handwerker. Seine Ausführung blieb verfassungsgemäß den landesherrlichen Gewalten überlassen.

4 Die Balge war ein Weserarm, der das Martiniviertel halbkreisförmig umschloß. Er verließ den Strom unterhalb des Stavendammes, kreuzte die Wachtstraße und die Bredenstraße an ihren nördlichen Enden und erreichte dann in einem Bogen die Schlachte. Zeitweise gab es zwölf Brücken (Stintbrücke",Baigebrückstraße"), die dieses relativ breite Gewässer überquerten. Vom Mittelalter bis zum Ende des 16. Jahrhunderts diente die Balge als Hafen der Stadt. Im Laufe der Zeit ver­schlammte sie immer mehr, so daß sie 1838 kanalisiert, später aber gänzlich beseitigt wurde.

134