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Geschichte der Freien Hansestadt Bremen von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zur Franzosenzeit / Christian Abraham Heineken. Bearb. von Wilhelm Lührs
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2. Innere Verbesserungen: Kontribution Heuerschilling Linienzug Obrigkeitliche Verordnungen

Bei dieser Ruhe von außen, bei diesem ungestörten Fortgang aller Gewerbe, bei dieser harmlosen genügsamen Lebensart, möchte die vaterländische Geschichte in dieser Periode wenigen Stoff zur Erzählung darzubieten scheinen, hätte nicht eben die damalige Ruhe manche innere Staatsverbesserung gestattet. Eine zweck­mäßigere Einrichtung der Kontributionsabgaben 1 in dem Gebiete der Stadt 2 machte hierunter den Anfang.

Bis dahin hatten hier die Landleute, ebenso wie in dem Herzogtum Bremen, die Landsteuern nach Fach und Vieh, wie man es nannte, entrichtet, das ist nach der Größe der Häuser und der Anzahl des Viehs. Schon an und vor sich gab dieses einen sehr unrichtigen Maßstab; noch unbilliger wurde er aber dadurch, daß man die Kontributionsregister seit der Mitte des 17. Jahrhunderts nicht revidierte, weil man wegen derjenigen Hälfte der ordinären Landsteuern, die die Krone Schweden in dem Stader Vertrag vom Jahre 1654 3 sich davon ausbedungen hatte und die diese gern so groß wie möglich gemacht sah, jede Berührung des Kontributions­wesens zu vermeiden suchte, um neue Belästigungen des Landmannes zu ver­meiden. Durch den Stader Vergleich vom Jahre 1741 4 und die darin anerkannte alleinige Landeshoheit der Stadt in deren Gebiete verschwand diese Bedenklichkeit. Jetzt schritt daher der Senat zu einer ganz anderen Verteilung dieser öffentlichen Abgabe, die den Kräften eines jeden angemessener war, indem er die Größe und Güte der Ländereien dabei zum Grunde legte, die jeder Landmann eigentümlich oder meierrechtlich 5 kultivierte. Die verschiedenen Dorffluren wurden nach der Güte des Landes in verschiedene Klassen abgeteilt, dann untersucht, wieviel ein jeder Landmann davon besitze und danach dessen monatlicher Beitrag berechnet. Bürgermeister Christian Schöne 11 legte im Jahre 1748 hierzu den ersten Plan vor, auch leitete er die nachherige Ausführung dieses mühsamen Geschäftes. Das Jahr 1751 war das erste, in welchem der Landmann diese Abgabe nach dem neuen Maßstab entrichtete. Nur in den Dörfern Arsten und Habenhausen, wo die da­malige hannoversche Intendantur 7 der größte Gutsherr war, erregte der Intendant

1 Anstelle der verschiedenen Abgaben, die die Einwohner der Stadt an den Staat zu entrichten hatten, bezahlten die Bauern im Landgebiet als einzige Steuer die Kontri­bution oder Landsteuer. Allerdings waren sie politisch und rechtlich benachteiligt.

2 Unter den Begriffen Gebiet und Gebiet der Stadt ist stets das damalige bremische Landgebiet außerhalb der Alt-, Neu- und Vorstadt zu verstehen.

3 Der Stader Vergleich vom 28. November 1654 beendete den ersten der beiden Kriege, die Schweden im 17. Jahrhundert gegen Bremen führte. Unter anderem mußte die Stadt das Amt Bederkesa und den Flecken Lehe, die sie 250 Jahre besessen hatte, abtreten und sich verpflichten, die Hälfte der im bremischen Landgebiet erhobenen Kontribution an die schwedische Rentkammer in Stade abzuführen.

4 Mit der im zweiten Stader Vergleich (S. 33, Anm. 4) anerkannten vollen Landes­hoheit erhielt Bremen auch das uneingeschränkte Kontributionsrecht in seinem Gebiet.

5 Über das Meierrecht vgl. unten S. 166, Anm. 32.

6 Dr. Christian Schöne (16841757), Sohn des Ratsherrn Dr. Hermann Schöne, Anwalt, wurde 1720 in den Rat und 1747 zum Bürgermeister gewählt.

7 Über die Intendantur vgl. S. 34, Anm. 7.

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