1. Bremen am Ende der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts
Unter den vielen großen und kleinen Staaten, die in mancherlei Formen und Verfassungen den ehemaligen deutschen Staatskörper bildeten, befanden sich bei dem Anbeginn der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wohl wenige, die mit ihrer Lage zufriedener zu sein Ursache hatten als die damalige Reichs- und Hansestadt Bremen.
Der große Kampf war geendet, den Bremens Bürger seit Jahrhunderten, erst mit den geistlichen, dann mit den weltlichen Besitzern des Herzogtums Bremen 1 um ihre Freiheit gekämpft hatten. Ruhig genossen sie die Früchte des errungenen Sieges, seitdem Georg II. von Großbritannien 2 bei seiner Belehnung mit den Herzogtümern Bremen und Verden die Reichsunmittelbarkeit der Stadt im Jahre 1731 vor dem kaiserlichen Thron schriftlich anerkannte 3 . Ihr Gebiet hatte sich seit dem Westfälischen Frieden durch Schwedens willkürliche Auslegung desselben und darauf gestützte Anmaßungen zwar beträchtlich vermindert. Dagegen schützte es aber auch der Stader Vertrag vom Jahre 1741 4 nunmehr gegen alle Ansprüche und erkannte ihre vorher bestrittene Landeshoheit in ihren Gohen und Gerichten 5 . Keine zweifelhaften Besitzungen, keine Ansprüche anderer Mächte an dem Ihrigen drohten eine Störung der Ruhe. Nur an wenigen Punkten vermochte höchstens ein oder^anderer streitsüchtiger benachbarter Beamter, der das Ubergewicht der Macht seines Landesherrn gern fühlbar machte, noch eine Fehde zu erregen, ob eine unbedeutende Scheidelinie einige Ruten 6 mehr nach Osten oder Westen zu ziehen sei o. dgl. Und selbst solche unwichtigen Zänkereien
1 Das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden fielen als säkularisierte Herzogtümer durch den Westfälischen Frieden 1648 an das Königreich Schweden und durch den Frieden von Stockholm 1720 an das Kurfürstentum Hannover. Seit 1823 bildete ihr Territorium den Landdrostei —, von 1885 bis 1978 den Regierungsbezirk Stade. Die von den Schweden für die Verwaltung dieses Gebiets als Mittelbehörde eingerichtete Regierung in Stade blieb auch in späterer Zeit bestehen.
2 König Georg II. von England (1683—1760) regierte von 1727 bis 1760. Infolge der Personalunion, die Hannover von 1714 bis 1837 mit Großbritannien verband, war er zugleich Kurfürst von Hannover und damit Herzog von Bremen.
3 Von dieser Erklärung, die in einer Urkunde enthalten war, die Georg II. am 25. Mai 1731 in Richmond ausstellte (Edikt von Riebmond), hatte Kaiser Karl VI. die Belehnung des Königs mit den Herzogtümern abhängig gemacht.
4 Der nach langwierigen Verhandlungen mit Kurhannover getroffene Stader Vergleich vom 23. August 1741 gehört zu den wichtigsten Ereignissen der bremischen Geschichte. Zwar mußten Rat und Bürgerschaft u. a. der Abtretung größerer Gebietsteile zustimmen (Amt Blumenthal, Gericht Neuenkirchen, Vegesack bis auf den Hafen, Burg, Grambke, Grambkermoor, Mittelsbüren, Niederbüren, Oslebshausen, Wasserhorst, Wummensiede, Niederblockland und ein Teil der Vahr), dagegen bestätigte Hannover die volle Landeshoheit der Stadt in ihrem übrigen Gebiet und erkannte die Reichsunmittelbarkeit, die ihr 1646 von Kaiser Ferdinand III. verliehen worden war, endgültig an. Allerdings mußte sich Bremen verpflichten, kein gegen Hannover gerichtetes Bündnis zu schließen.
5 Die vier Gohe des Landgebiets — Werderland, Holler- und Blockland, Obervieland und Niedervieland — waren sowohl Verwaltungs- als auch Gerichtsbezirke. An ihrer Spitze stand je ein Ratsherr als Gohgräfe.
6 1 Bremer Rute = 4,6296 m.
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