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Bremen in hygienischer Beziehung / hrsg. von Tjaden. Unter Mitw. der Herren: H. Becker, Böhmert, Delbrück
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164 Bremen in hygienischer Beziehung.

1905. Der Entwurf einer Bäckerei-Verordnung, welche neben Arbeiter- schutz-Vorschriften auch wirksame sanitäre Bestimmungen bzw. der Arbeitsräume, des Betriebes, der Herstellung der Backware vorsieht, be­findet sich in Vorbereitung.

Was den Reis betrifft, mit dessen Bearbeitung sich mehrere hiesige Reismühlen befassen, so sind verschiedene Proben polierten Reises wegen eines verhältnismäßig hohen Talkumzusatzes beanstandet worden. Ein weiteres Einschreiten ist jedoch nicht erfolgt, da nach den eingehenden Gutachten eines hiesigen Sachverständigen

a) das Polieren mittels Talkums gebräuchlich ist, um die beim Schäl­verfahren (Bearbeitung des Reises zwischen rotierenden Steinen) entstehenden Unebenheiten (Furchen) zu beseitigen und um die Bildung von Reisstaubmehl zu verhindern, welcher als Nist- und Brutplatz von Milben und sonstigem Ungeziefer dient,

b) die Gewichtsvermehrung, welche der Reis durch den Talkumzusatz erfährt, fast durchweg zu geringfügig ist, als daß darum eine Ver­ringerung des Wertes der Ware eintritt. Wo ausnahmsweise ein bedeutender Talkumzusatz nachweisbar ist, erklärt sich dieser nach Ansicht des Sachverständigen aus Unregelmäßigkeiten des Ver­fahrens, die auch bei pflichtmäßiger Sorgfalt nicht zu verhüten sind. Eine absichtliche Gewichtserhöhung kommt nicht in Frage, da die Unkosten des Verfahrens den Wert der Mehrware ganz er­heblich überschreiten.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verfälschung i. S. des Nahrungsmittel­gesetzes liegt sonach nicht vor. Der Sachverständige hat aber der Annahme Ausdruck gegeben, daß es den Mühlen mit der Zeit gelingen werde, ein gleich­mäßigere Ware lieferndes Verfahren ausfindig zu machen und daß damit stark talkhaltiger Reis aus dem Handel verschwinden werde. Er befürwortet den Erlaß einer Bestimmung, wonach polierter Reis mehr als 0,6 °/ 0 Talkum nicht enthalten darf und die Überschreitung dieser Grenze mit Strafe zu belegen ist.