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Bremische Geschichte für das Volk / von Ludwig W. Rose
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Stadtrecht. Gefährliche Macht der Patrizier.

beschloß, das als Urkunde des alten Rechtes dienen sollte. Schon existirte ja das Bürgerbuch: man ging also nur einen Schritt weiter, als im Jahre l303 ein Stadtrecht-Buch ausgearbeitet wurde. Durch spätere Beiträge gestaltete sich etwa folgende Eintheilung desBooks":

1) das allererste Stadtbuch, 2) die am 2. Februar 1304 publi- cirten Gesetze, 3) die Gesetze vom Jahre 1305, 4) allge­meine deutsche Gesetze, 5) spätere Ergänzungen.

Dieses Stadtbuch ist noch vorhanden. Der älteste Codex wird in einem rothen ledernen Bande, welcher aus jeder Seite mit fünf Buckeln von Messing verzieret ist, aufbcwahrt. Die Ecken sind mit Messing eingefaßt. Er besteht aus 118 Pergamentblättern von 1 Fuß Länge und 8^ Zoll Breite, die in zwei Kolumnen getheilt sind, deren jede 27 Reihen hat. Die Anfangsbuchstaben sind theils roth, theils blau, iheils mit, theils ohne Schweif, und der erste Buchstabe der Jnhaltsanzeige und des ersten Statuts sind sehr schön vergoldet.

Wie wir bereits wissen, waren im Laufe der Jahrhunderte viele ritterliche Geschlechter nach Bremen übergesiedelt. Insbesondere tritt als angesehene Familie dievon Frese", ursprünglich friesischer Herkunft, uns um diese Zeit entgegen. (Ihr Wappen war ein ver­goldeter offener Ritterhelm, auf welchem drei rothe Kugeln mit drei darauf gesteckten weißen wallenden Straußenfedern in blauem Felde waren.) Seit uralter Zeit waren aus diesem Geschlechte, das in und um Bremen reich begütert war, erzbischöfliche Vögte und später Rathmänner hervorgegangen. Sie wohnten in der Gegend, wo heute das Rathhaus steht. (Dieser ritterlichen Burgen (Schlösser) gab es mehrere in Bremen, so im heutigen Barkhofe die Burg derervon Bremen.") Alle diese Familien waren Dienstmannen der Kirche und hatten Ländereien in naher und entfernterer Umgegend. Der Stadt nahe herrschten die Rittervon Walle und Gröplingen," von Weyhe",von Marsel" rc.

So streng nun auch die Gesetzgebung austrat, um Ruhe zu halten und dem Faust- und Fehdewesen der damaligen Zeit zu steuern, so konnte sie doch nicht den unbändigen Geist der altadeligen Jugend in Fesseln legen. So ein Junkervon Verden"von Harp- stede" rc. machte sich gar kein Gewissen daraus, einemgemeinen Bür­ger" einen Stich mit dem Messer oder Hieb mit der Peitsche rc. zu geben, ja erfand sogar ein ganz besonders Vergnügen daran, den bürgerlichen Tröpfen, wo er nur konnte, übel aufzuspielen. Was in bürgerlichen