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und seines Gegners, sondern was überhaupt, ohne Rücksicht ans einen individuellen und wirklich zur Entscheidung liege»« den Fall, Recht sey. *) Die Sitte, Rechte im Allgemeinen zu finden und dann zu beurkunden, ist hier noch vor zwcyhun- dert Jahren, vielleicht noch später, im Gange gewesen: obwohl, wie es scheint, nur auf dem Lande. So verordnete im Jahre 162; der Rath in einer Rechtssache, daß über eine von dem einen Theile angeführte Gewohnheit des Obervielandeö die alten Landleute von dem Herrn Gohgräfen gebürlich abgehöret werden sollten. Die Sache ward den Landleuten vorgetragen: drey derselben wurden „zum Urtheil ge- weiset," und von ihnen ward, nach Belehrung der Landleute, zu Recht eingebracht, daß es bey ihren Zeiten so und so gehalten
*) Lentsntis xenerslis kömmt in einer Urkunde vor. S. Csrl Phil. Kopp von der Verfass. der geistlichen und Civil-Gericktc in den Hess. C«ffel. Landen. 1. Thl. 2. St. S- rZ4-