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Hanseatisches Magazin
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und seines Gegners, sondern was über­haupt, ohne Rücksicht ans einen individu­ellen und wirklich zur Entscheidung liege»« den Fall, Recht sey. *) Die Sitte, Rechte im Allgemeinen zu finden und dann zu beurkunden, ist hier noch vor zwcyhun- dert Jahren, vielleicht noch später, im Gange gewesen: obwohl, wie es scheint, nur auf dem Lande. So verordnete im Jahre 162; der Rath in einer Rechtssache, daß über eine von dem einen Theile ange­führte Gewohnheit des Obervielandeö die alten Landleute von dem Herrn Gohgräfen gebürlich abgehöret werden sollten. Die Sache ward den Landleuten vorgetragen: drey derselben wurdenzum Urtheil ge- weiset," und von ihnen ward, nach Be­lehrung der Landleute, zu Recht eingebracht, daß es bey ihren Zeiten so und so gehalten

*) Lentsntis xenerslis kömmt in einer Ur­kunde vor. S. Csrl Phil. Kopp von der Verfass. der geistlichen und Civil-Gericktc in den Hess. C«ffel. Landen. 1. Thl. 2. St. S- rZ4-