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„Laufende Wechsel, unbedeckte Wechsel, Wechsel für f-emde Rechnung," sind diejenigen, deren oben erwähnt» ist. Der Insolvent, er sey Akzeptant oder Aussteller des Wechsels, muß dessen Summe als seine Schuld angeben, weil er dafür haftet. Sobald aber der Trassent oder ein andrer der Wechselverbundenen seine Verbindlichkeit erfüllen kann und erfüllt, so fallen diese Summen als Schuld des Insolventen weg. — Einige notorische Falle werden dies er« läutern. Als ein bekanntes jüdisches Wech- selhaus im letzten Oktober seine Zahlungen einstellte, belief die Summe der Wechselengagements und übrigen Passivschulden am Tage der Suspension, sich nicht auf zc> bis 40 Millionen Mark, wie man wohl gesagt, geschrieben und gedruckt hat, sondern nur ungefähr auf ü Millionen. Und bis zum vergangenen letzten Dezember ist diese Summe auf Verfügung derer, für deren Rechnung trassirt worden, bis auf circa l,2co2oo Mark verringert, worunter auch jetzt noch viele Posten sind, welche kompensirt werden dürften.