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Geschichte der Reformierten Kirche Bremens / im Auftr. des Ministeriums der Stadtbremischen Pfarrkirchen bearb. von Otto Veeck
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Geschichte der reformierten Kirche Bremens.

meinden ihre Airchenordnungen empfingen und die Geistlichen der Landgemeinden sich von der Unterordnung unter das Ministerium freimachten, also im Laufe des 19- Jahrhunderts. Aber alle seine Amtshandlungen hat das Ministerium von jeher nur unter der Oberaufsicht des Rates ausführen können.

Der Senat hat stets, wenn auch über den Umfang des Lpi- skopatrechtes zu verschiedenen Zeiten in seinem eigenen Schoße nicht immer Übereinstimmung herrschte, prinzipiell ein volles Episkopat­recht behauptet sowohl gegenüber dem Ministerium, wie gegenüber den Gemeinden, aber fast immer bestand auch ein Zwiespalt zwischen der Auffassung des Ministeriums und des Senates über den Umfang des Episkopatrechtes und die Ausdehnung auf rein geistliche Dinge. Denn auch über diese hat der Senat mehr und mehr nicht bloß sein Wächteramt ausgeübt, fondern auch gegen Ministerium und Gemeinden in rein geistlichen Fragen, z. B. der Lehre, der Liturgie, des Gottesdienstes von sich aus Anordnungen getroffen., <Lin Rechtsanwalt Thumsener hat in seinem ^327 er­schienenen Buche: Ansichten von der Airchengewalt, S. Hl,, das Ministerium einefortlaufende Synode" genannt. Man kann es fo nennen, zumal für die Zeit, wo alle Geistlichen in Stadt und Gebiet ihm angeschlossen waren und jährlich zweimalGeneral­konvente" oder, wie sie auch heißen,Generalsynoden" abgehalten wurden, denen längere Zeit auch Vertreter des Senates, die Airchen- visitatoren oder -inspektoren, beiwohnten. Aber es war immer nur eine beratende, begutachtende geistliche Behörde, an deren Beschlüsse, Gutachten, Anregungen der Senat nicht gebunden war.

Und wenn auch das Ministerium zur Zeit der Fremdherr­schaft noch deni französischen jDräfekten vorstellte: Das Ministerium hat den Rang unmittelbar nach dem Senate in allen Religions­angelegenheiten, und feinen Wirkungskreis als alle kirchlichen An­gelegenheiten unifassend darstellte, in Wahrheit war es stets nur ein Organ des Staates gewesen, der das Airchenregiment ausübte an Stelle des alten Lrzbischofs, der sich 5,5Hl> auf Befehl des Aaisers seines kirchlichen Vberaufsichtsrechtes förmlich begeben hatte.

In seinen, Aufsatze: Die Entwicklung der Bremischen Airchen- versassung, Brem. Jahrbuch, 1.5. Band, S. l bemerkt Iken: Man hat freilich oftmals den Satz aufgestellt, daß zu der Besonderheit der reformierten Airche auch die presbyteriale und synodale Verfassung