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Geschichte der Reformierten Kirche Bremens / im Auftr. des Ministeriums der Stadtbremischen Pfarrkirchen bearb. von Otto Veeck
Entstehung
Seite
142
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Zweite Abteilung.

Sie vrtwungen, Einrichtungen unü inneren Zustände Ser vremiseden Mclie.

Erstes Kapitel.

Die Airchenleitung des Senates nach austen

und innen.

Der Rat hat durch die Einführung der Reformation in Stadt und Gebiet einen Zuwachs feiner Macht bekommen, und die Rechte, die bisher der Bischof in geistlichen Dingen über die Bremischen Gemeinden in Stadt und Gebiet ausgeübt hatte, sind auf den Rat übergegangen. In einem Aufsatze über die Bremische Airchen­ordnung von l,53H, Br. Jahrbuch, Bd. 8, S. ^23 ff., vertritt Dr. jui'. Aühtmann die Auffassung:Die eigentlich bischöflichen Rechte sind aber bei uns nicht, wie in den übrigen Ländern der Reformation, an die Gbrigkeit gefallen, sondern an die Gemeinden, ihr ursprüngliches Subjekt," und er beruft sich dafür auf die Airchenordnung, aber er muß selbst zugeben:Leider ist die Stellung des Rats als Schirmer der auswendigen bürgerlichen Gbrigkeit durchaus nicht festgehalten. Er ist auch zum Wächter der ersten Tafel des Gesetzes gemacht, zum Wächter der dogmatischen Wahr­heit." Ich muß den Satz vertreten, daß auch in der Airchen­ordnung der Rat schon das Lpiskopatrecht nicht bloß circa sacra, sondern auch in sacns in Anspruch nimmt, und es ist leicht nach­zuweisen, daß er es mindestens seit den Tagen Hardenbergs bis in unser Jahrhundert ausgeübt hat. In der Vorrede zur Airchen­ordnung sprechen die Geistlichen aus, daß der Rat ein sonderlich Wohlgefallen daran habe, daß wir anderen evangelischen Städten