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Geschichte der reformierten Airche Bremens-
vororäenten dor^ei-eri, nicht ane willen uncle volv/ortn cjes Ll-b^ren 736es un6e superÄttenclentes", Aap. I, 2. In Ehesachen soll der Superattendent, wenn der Fall zu schwer ist, von den prädikanten hinzugezogen werden. Er „verhört" vor dem Ehrbaren Rate die Landprediger lXercKIieren up äen cloerpen) vor der Anstellung; er visitiert dieselben auch ein- oder zweimal des Jahres, um zu vernehmen, was sie lehren, entweder selbst oder durch seinen Stellvertreter, V, ^. Vor den Gelehrten und anderen prädikanten hat er zwei- oder dreimal in der Woche Vorlesungen aus der Heiligen Schrift zu halten, I, ^2, und jährlich während fünf bis sechs Wochen vor jedermann den Uatechismus zu erklären, er selbst oder sein Adjutor.
Der Superattendent ist auch den Pastoren der vier altstädtischen Gemeinden übergeordnet gewesen und führte die Aufsicht über sie. Der Rat aber beruft ihn; er führt nur im Auftrage und Namen des Rates sein Amt. Der erste Superattendent war Jakob probst, zugleich der erste evangelische Pastor an der ältesten Stadtkirche Unser Lieben Frauen.
In der Rüchenordnung wird das ,, Veneranclum Nini- sterium", noch nicht erwähnt. So heißt nämlich die gegen Ende des ^6. Jahrhunderts sicher nachweisbare Vereinigung der Geistlichen der vier altstädtischen Airchen Unser Lieben Frauen, Martini, Ansgarii, Stephani, wozu später noch die Geistlichen der drei vorstädtischen Gemeinden St. Remberti, l5H6, St. pauli, ^639, St. Michaelis, ^72^, gekommen sind. — Obwohl die Gemeinde von Michaelis schon ^693 begründet worden war, wurde dem Prediger der Gemeinde erst ^72H die Ministerialwürde beigelegt. Heftig sträubte sich das Ministerium dagegen, da es ganz ungewöhnlich und unerhört sei, daß der Senat ohne Wissen und Beschluß des Ministeriums jemand ins Ministerium beordere. Und die Alterleute, denen der Prediger von Michaelis nun im Range vorging, drohten bei dem Aaiser Protestation einzulegen, da die Ministerial- stelle wider das Herkommen, wie auch Erbverträge und Fundamentalgesetze der Stadt, dem Prediger von Raesfeld eingeräumt sei. Sie verklagten wirklich den Rat beim Reichskammergericht und warfen dem Rate einen Verfassungsbruch vor. Der Rat beruft sich auf fein Episkopalrecht, und es blieb bei der Entscheidung. Der Rat versicherte dem Ministerium, daß er es bei seinen alten Rechten