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Theil 1 (1799) reichsfreien echten
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daselbst die zur Feuerwerkern nöthigen Sachen zu bereiten.

c. Der Schüßenwall. §. 95.

Jedem mit Flinte ujid Degen neu zuschwören- den Bürger psiegt der zeitige Präsident, wenn er ihm den Zipfel seines Mantels zuhält, und sagt: hierbey solle er sich seines geleisteten Bürgereides -erinnern," zugleich einzuschärfen, daß er sich auch mit dem Feuergewchr umzugehen üben. und zu dem Ende auf dem Schützenwalle nach der Scheibe schießen solle. Der Schützenwall aber ist ein öffentliches vor nicht gar langer Zeit von Grund ans neu und prächtig aufgeführtes Gebäude, ohnweit dem St. Ansgarii Thor belegen, alwo auf dessen Hofe eine solche Schießbahn anzutreffen ist «). Der Beständer des Schützenwalls hat zugleich die Gerechtigkeit, in dem Hause Wirthschaft zu treiben, Caffee, Wein, Punsch u. d. gl. zu schen­ken ; auch werden zuweilen seltene Sachen, Thiere

und

a) S. Bremisch-Nieoers. Wörterb. B. IV. xax. 648.