rung genutzt werden sollten. So wurde schon bald nach dem Beginn einer „im Vollzug zu überwachenden Auswanderung" die Mitnahme von sogenanntem Umzugsgut eingeschränkt und eine Genehmigung dafür von einer Abgabe abhängig gemacht 68 . Sie kam zu den anderen, bereits aufgeführten Zahlungen hinzu.
Wer sein Gut unter vielerlei Schwierigkeiten auf den Weg gebracht hatte, konnte dennoch nicht sicher sein, dieses auch am Bestimmungsort zu erhalten. Zu allen üblichen Widrigkeiten eines Transportes kam die Tatsache, daß der inzwischen begonnene Krieg Verzögerungen und Verluste mit sich brachte. Bombenangriffe vernichteten das auf den Lagerplätzen der Speditionsfirmen liegende Gut. So auch bei den ersten Luftangriffen auf Bremen am 18. und 19. Mai 1940, als erhebliche Schäden „insbesondere auch an dem im Freihafengebiet lagernden Umzugsgut ausgewanderter Juden (Judenkoffer)" verzeichnet wurden 69 . Wer das Unglück hatte, daß seine Sachen durch das Feuer vernichtet waren, sollte, wenn es nach dem Polizeiamt gegangen wäre, von der beauftragten Speditionsfirma aus „militärpolitischen Gründen" noch nicht einmal über die Ursache des Verlustes informiert werden 70 . Doch bestand in der Verwaltung in dieser Frage eine gewisse Unsicherheit, so daß deswegen von Berlin aus sogar das Oberkommando der Wehrmacht eingeschaltet wurde. Von dort wurde den Speditionen eine Mitteilung über Bombenangriffe „an Ausländer" — also auch an die bereits ausgewanderten Juden — freigestellt 71 . Ob die für andere Schäden oder Verluste 72 von den Versicherungsgesellschaften auszuzahlenden Summen je die ehemaligen Besitzer des im Bremer Hafengebiet liegenden Gutes erreichten, ist kaum feststellbar.
Wie bereits angedeutet, wurden die Bestimmungen für die Mitnahme von Umzugsgut immer detaillierter und ab 1940 so rigide, daß man sich fragt, warum überhaupt diese Habseligkeiten noch als Umzugsgut bezeichnet wurden 73 . Armselig, nur mit dem Notdürftigsten ausgestattet, aller zusätzlichen Dinge beraubt, gingen die letzten jüdischen Auswanderer von Bremen ins
68 Erlaß des Reichsmin. der Finanzen über Mitnahme von Umzugsgut vom 17. 4. 1939 (Blau, S. 67). Die Abgabe betrug im allgemeinen 100 %> des Wertes der mitzunehmenden Gegenstände. Um ein unbemerktes Verbringen von Gütern in das Ausland zu verhindern und jüdisches Vermögen zu sichern, konnte schon vorher, nämlich nach dem vertraulichen Erlaß des RWiM vom 5. 12. 1938, eine Sicherungsanordnung erlassen werden (ebd., S. 62).
69 Schreiben des Reg. Bgm. vom 17. 6. 1940 an den RMdl (Qu. 83).
70 Schreiben des Polizeiamtes Bremen vom 13. 6. 1940 an den Sen. für die innere Verwaltung (ebd.).
71 Schreiben des RMdl vom 12. 9. 1940 an den Reg. Bgm. (ebd.).
72 Kriegseinwirkungen dürften als „höhere Gewalt" in den Versicherungsbedingungen Versicherungsleistungen ausgeschlossen haben.
73 „Merkblatt für die Mitnahme von Umzugsgut durch jüdische Auswanderer" vom 21. 11. 1940 (Qu. 111). Erlaubt waren danach nur Ersatz für Kleidung und Wäsche, evtl. genehmigte Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Trauringe, silberne Uhren, gebrauchtes Tafelsilber und „unbedingt notwendiger Hausrat".
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