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Die Bremer Juden unter dem Nationalsozialismus / Regina Bruss
Entstehung
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1. Verteilung und Zusammensetzung

Es ergibt sich folgende Vermögensverteilung:

Vermögen überhaupt

Anzahl

RM 0, bis

RM 5 000, bis

RM 10 000 bis

RM 15 000, bis

RM 20 000, bis

RM 25 000 bis

RM 30 000 bis

RM 40 000, bis

RM 50 000, bis

RM 70 000 bis

RM 80 000 bis RM über 100 000

RM über 150 000 RM über 200 000 RM über 300 000 RM über 400 000 RM über 500 000

5 000 10 000, 15 000, 20 000 25 000 30 000, 40 000 50 000, 70 000, 80 000, 100 000

27 70 35 29 20 25 32 17 18 8 13 13 8 7 3 2 2

Es zeigt sich also, daß eine große Zahl (97) auf Vermögen bis zu RM 10 000, kam. Dies waren die Besitzer kleiner Grundvermögen, die neben ihrem Haus meist nur wenig sonstiges Vermögen besaßen, oder solche, die zwar größeren Grundbesitz, dafür aber Schulden oder Belastungen auf dem Haus hatten. Diese Lage zeichnet sich ähnlich ab bei den höheren Vermögen bis etwa RM 50 000,. Hier kamen zum Grundbesitz meist noch erwähnens­werte sonstige Vermögenswerte hinzu, wie z. B. wertvollere Möbel, Tep­piche, Gemälde, auch Schmuck und Silber. Bei den etwa 100 Anmeldungen zum Vermögen zwischen RM 20 000, und RM 50 000, kann man davon ausgehen, daß hier Einfamilienhäuser mit gehobener Ausstattung den Haupt­anteil des Besitzes stellten.

Größere Vermögen, ab RM 80 000 bis zu etwa RM 125 000, (26) wiesen oft einen beträchtlichen Grundbesitz auf, entweder gepaart mit ansehnlichem Betriebsvermögen oder teuren sonstigen Wertgegenständen. In dieser Kategorie waren die gutverdienenden Kaufleute, aber auch solche Bürger anzutreffen, die, wie offensichtlich etliche Witwen, ein reiches Erbe übernommen oder sich auf die Anhäufung von Kostbarkeiten aller Art verlegt hatten.

über große Vermögen zwischen RM 80 000, und dem höchsten errechne­ten Wert von RM 525 000, liegen 48 Anmeldungen vor. Beim Vergleich mit den anderen Vermögensgruppen fällt auf, daß diese Angaben vor allem auf hohen Grundstückswerten basieren (zum Teil über RM 400 000,), aber auch anteilig große Summen in den Betrieben angelegt waren. Gesicherter Wohl­stand darf bei diesen Voraussetzungen angenommen werden, der sich bei

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