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Bremen in hygienischer Beziehung / hrsg. von Tjaden. Unter Mitw. der Herren: H. Becker, Böhmert, Delbrück
Entstehung
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309
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Kegierungsassessor Dr. Paetow, Wohlfahrts- und soziale Einrichtungen. 309

II. Fürsorge für Kinder. 1 )

1. Pflegekinder im allgemeinen.

Da sich in vielen Fällen, wo von den Angehörigen in fremde Kost und Pflege gegebene Kinder auf Ansuchen der Pflegeeltern von der Armenpflege übernommen werden mußten, herausstellte, daß die Unterkunftsstellen für die Kinder ungeeignet waren, und da auch sonst eine Kontrolle über die Kost­kinder erforderlich schien, um den mancherlei Gefährdungen, die ihnen drohen, wirksam- begegnen zu können, ist unter dem 25. Dezember 1906 vom Senat eine Verordnung betreffend die Aufsicht über die Pflege­kinder in der Stadt Bremen erlassen, die am 1. April 1907 in Kraft ge­treten ist. Gesetzblatt 1906, Nr. 47, S. 512.

Die wesentlichsten Bestimmungen dieser Verordnung sind:

Wer in der Stadt Bremen ein Kind unter 14 Jahren in Kost und Pflege nehmen will, bedarf dazu einer Erlaubnis, die vom Stadtbremischen Waisenamt schriftlich erteilt wird. Die Aufsicht erstreckt sich darnach auf Kinder bis zum 14. Jahre. Man war der Meinung, daß eine solche bis zum Schulbeginn, wie sie in anderen Städten geübt wird, nicht ge­nügend sei, da gerade in dem späteren Kindesalter die Gefahr der körper­lichen Ausnutzung der Kinder und ihre sittliche Gefährdung verhältnismäßig häufig sein werden.

Bei der Frage, ob die Aufsicht der Polizeibehörde oder dem Waisen­amt zu übertragen sei, hat man sich für das Waisenamt entschieden, da dieses in seiner Funktion als Gemeindewaisenrat schon auf Grund der Bestimmungen des BGB. zur Aufsicht über eine größere Zahl von Kindern verpflichtet ist und eine Einheitlichkeit der Kontrolle wünschenswert er­schien.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Pflegeeltern den in sittlicher oder wirtschaftlicher Beziehung oder in Hinsicht auf ihre häuslichen Ver­hältnisse an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Es soll dabei besonders darauf gesehen werden, daß Kinder nicht in ungesunden feuchten oder schlecht zu lüftenden Wohnräumen untergebracht werden, daß sie von Familien, in denen ansteckende Krankheiten, insbesondere Tuberkulose herrschen, ferngehalten werden, und daß sich die Pflegeeltern eines guten Rufes erfreuen. Zur Ermittelung der Verhältnisse bedient sich das Waisen­amt des nachfolgenden Fragebogens:

x ) Abgesehen wird hier von der Gewährung ärztlicher Hilfe. Darüber siehe den folgenden Abschnitt von Dr. med. Becker. S. 334 ff.