BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Stadtbürgerschaft 12. Wahlperiode
Drucksache 12 /
13.
Mitteilung des Senats vom 29 . September 1987
101. Ortsgesetz über eine Veränderungssperre nach dem Baugesetzbuch für Gebiete zwischen Nordstraße, Waller Ring, Eisenbahnstrecke Bremen—Bremerhaven, Autobahnzubringer Freihafen und Hansestraße
Für das Grundstück Wartburgstraße 56 liegt ein Bauantrag auf Nutzungsänderung von einem Ladenlokal in eine Spielhalle vor.
Der Bebauungsplan 124, rechtsverbindlich seit dem 26. Juni 1954, setzt für dieses Grundstück u. a. die Baustaffel 3 und die Gewerbeklasse III fest.
Die beantragte Nutzungsänderung ist nach diesen Festsetzungen zulässig, wenn nach Art und Umfang des Betriebes oder durch geeignete Vorkehrungen die Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft nicht erheblich ist.
Die Nutzungsänderung widerspricht jedoch den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes 1906, für den die Deputation für Bau und Raumordnung am 19. Dezember 1986 einen Planaufstellungsbeschluß gefaßt hat.
Mit dem Bebauungsplan 1906 soll innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches im Rahmen der Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden, daß zusätzliche Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, hier nicht mehr uneingeschränkt zulässig sind, d. h., daß innerhalb dieses Bereiches Vergnügungsstätten und Spielhallen, sofern sie im Rahmen der Art der baulichen Nutzung nicht ohnehin hier unzulässig sind, ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen werden sollen. Damit soll insbesondere eine Häufung derartiger Einrichtungen vermieden werden.
Auf dem Grundstück St.-Magnus-Straße 50 wird bereits eine Spielhalle betrieben, deren Einrichtung im Jahre 1986 baurechtlich genehmigt wurde.
Das hier in Rede stehende Grundstück des Bauantragstellers, Wartburgstraße 56, liegt in unmittelbarer Nachbarschaft hierzu (Eckgrundstück). Durch die Einrichtung der beantragten Spielhalle innerhalb dieses Bereiches würde sich der Tatbestand einer Häufung derartiger Einrichtungen ergeben; dies widerspricht dem Planungsziel des Bebauungsplanes 1906.
Eine Realisierung der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die Durchführung des Bebauungsplanes 1906 in dem betreffenden Bereich unmöglich machen bzw. wesentlich erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung über diesen Bauantrag gemäß § 15 Absatz 1 Bundesbaugesetz (BBauG) bis zum 10. März 1988 (Zurückstellungsfrist) ausgesetzt worden.
Da unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes zum Bebauungsplan 1906 anzunehmen ist, daß bis zum Auslaufen dieser Zurückstellungsfrist der Bebauungsplan 1906 nicht in Kraft getreten ist und damit der entsprechende Bauantrag auf Nutzungsänderung abgelehnt werden könnte, ist der Beschluß einer Veränderungssperre für den hier vorgelegten Bereich erforderlich. Damit können auch weiterhin im Geltungsbereich der Veränderungssperre keine die Durchführung der Planung erschwerenden Vorhaben verwirklicht werden.
Der Umfang des Geltungsbereiches, für den die Veränderungssperre beschlossen werden soll, ist aus dem übersichtsplan vom 13. August 1987 ersichtlich.