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17.12.1852 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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1852 . December 17 .

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zuneigt, das Steuergesetz aber vor dessen Ablauf publicirt werden muß, keine Zeit ge­winnen können, Vorschläge über eine veränderte Redaction des bestehenden Gesetzes in dieser Beziehung zu machen, und muß fle deshalb ersuchen, ihr zur Mittheilung solcher Vorschläge eine weitere Frist gestatten zu wollen.

Die Deputation schließt nun ihren Bericht mit dem Antrage:

Die Forterhebung sämmtlicher in der bisherigen Steuerverordnung festge­setzten Steuern mit du, zu IV. Abgabe von Erbschaften und zu V. Ab­gabe von öffentlichen nicht executiv verkauften Mobilien gemachten Zusätzen für das nächste Jahr zu beschließen; auch der Deputation eine weitere Frist zur Mittheilung ihrer Vorschläge zu XVI., XVIII., XIX. des Steuergesetzes, zu bewilligen.

Bremen, den 17. December 1852.

Die zur Revision der jährlichen Steuern niedergesetzte Deputation.

I. Bredenkamp vi. E. Ateinertzhagerr Dr.

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AnlageHI.

zur Mittheilung des Senats von, 17. Decbr. 1852.

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über die

vorgeschlagene Verschmelzung einiger verwal­tender Deputationen.

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Durch die Beschlüsse des Senats und der Bürgerschaft vom 29. Oktober und 10. Novbr. d. I. ist die berichtende Deputation beauftragt vom Standpunkte der Zweck­mäßigkeit zu prüfen, ob eine Verschmelzung der in den provisorischen Bestimmungen, die Deputationen betreffend, unter !. 7 und 9 und l. 12 und 13 aufgeführten Deputationen sich empfehle und, falls solche anerkannt werden sollte, welche Modifikationen bei verwandten Verwaltungszweigen dadurch erforderlich werden würden.

Bei Erledigung dieses Auftrags ist die Deputation davon ausgegangen, daß die vorgeschlagene Deputations-Verschmelzung nur in den, Falle empfehlungswerth erscheint, wenn dadurch eine Vereinfachung des Geschäftsgangs oder andere Vortheile für die Verwaltung zu erreichen sind, was jedoch nach ihrer Ansicht nur dann geschieht, wenn die Verwaltung gleichartiger oder zusammenhängender Gegenstände, denen vielleicht überdies dieselben Beamten zugewiesen sind, mit einander verbunden werden.

Ohne dies nehmen zwei in die Hände einer Deputation gelegte Verwaltungen vielleicht keine ganz so große Anzahl von Mitgliedem in Anspruch, als wenn beide Ver­waltungen getrennt wären, allein die Mitglieder der vereinigten Verwaltungen haben dieselben Geschäfte, als wenn sie Mitglieder jeder einzelnen Verwaltung waren, und es wird also durch die Vereinigung um so weniger an Zeit und Kräften gespart, als die getrennten Ver­waltungen füglich von einer geringeren Zahl von Mitgliedern wahrgenommen werden können.

Nach diesen Grundsätzen muß die Deputation eine Vereinigung der Baudeputation mit der Wegbaudeputation entschieden abrathen. Landbau und Wegbau sind durchaus verschie-