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1852. December 17.
Anlage II.
zur Mittheilung deö Senatö vom 17. Derbr. 1852.
Bericht
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der Deputation zur Revision der jährlichen Steuern, die Revision der Steuerverordnung für das Jahr 1853 betreffend.
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Die zur Revision der jährlichen Steuern niedergesetzte Deputation hat in Folge ves ihr ertheilten Auftrags die am 29. December 1851 publicirte Verordnung über die Steuer» für das Jahr 1852 geprüft, und hat sich zu der Ansicht vereinigt, daß dieses Steuergesch auch für das Jahr 1853 beizubehalten sei. Nur
zu IV. Abgabe von Erbschaften dürften im Z. 19 sub ». im Eingänge die Worte aufzunehmen sein:
s. unter Ehegatten und rc.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes sind nämlich nur diejenigen Ehegatten, welche »er- ,j möge der Gütergemeinschaft den Nachlaß ihres verstorbenen Ehegatten behalten, von Zahlung der Erbschaftsabgabe befreit, eben weil dann eine eigentliche Erbschaft oder ein Legat oder eine ^ Schenkung von Todeswegen nicht vorliegt, in allen andern Fällen aber, wenn der überlebende Ehegatte vermittelst Testaments oder Ehepakten der Erbe seines verstorbenen Ehegatten wird, ! muß die Erbschastsabgabe bezahlt werden.
Die Deputation glaubt nun, daß die Gesetzgebung eine Besteuerung dieser Erbschaft ! ten nicht beabsichtigt hat, auch dürste das Publikum diesen Glauben getheilt haben, indem l von Erbschaften unter Ehegatten nur selten die Erbschaftsabgabe bezahlt worden ist, welche > Zahlung viel häufiger hätte vorkommen müssen, da jetzt bei Eingehung einer Ehe in der Regel Brautbriefe errichtet werden, und häufig die Ehegatten in getrennten Güterm- ik! hältnissen leben, und sich gegenseitig zu Erben einsetzen. — Diesem nach ist die Dep»- tation der Ansicht, daß die Erbschaften unter Ehegatten durch den beantragten Zusah ausdrücklich mit unter die im §. 19 aufgezahlten von der Abgabe befreiten Erbschaften ^ ^ aufgenommen werden. "
Zu V. Abgabe von öffentlich nicht executiv verkauften Mobilien H. 22
empfiehlt die Deputation nach den in der ersten Zeile befindlichen Worten: »Verkauft ^ brachten« den Zusatz:
Kirchen- und Begräbniß-Stellen.
Solche Kirchen- und Begräbniß-Stellen sind nämlich Immobilien, bei ihnen geschieh! die Eigenthumsübertragung aber nicht durch eine Lassung oder Zuschlagsprotocoll, und st daher von ihrem Werthe nicht die sul) II. §. 7 vorgeschriebene Abgabe zu entrichten, st werden vielmehr mit den Mobilien in Ausrufen verkauft, und ist auch bisher immer die Abgabe von öffentlich verkauften Mobilien von dem Kaufpreise solcher im Ausrufe verkauft!» Kirchen- und Begräbnißstellen bezahlt, nur ist in neuerer Zeit ein Zweifel hie und da ^ äußert, ob diese 'Abgabe mit Recht erhoben werde, und deßhalb hält die Deputation es nothwendig, den Zusatz aufzunehmen:
Zu XVI. Stempelabgabe.
I») Verhältnißmäßiger Stempel.
Zu XVIII. Abgabe von Zeitungs-Jnseraten.
Zu XIX. Abgabe von Protesten.
ist sie der Meinung, Daß diese Abgaben auch von den Einwohnern Vegesaä's BremerhavenS zu bezahlen sein dürften, sie hat aber, da VaS Jahr sich seinem