L 852 . Octover 25.
Ist die Insinuation vor dem hiesigen Obergericht erfolgt, so ist die erste Bekanntmachung an dem Montage zu verfügen, der auf die Publikation des ^nsinuationsdecnts zunächst folgt. ,
§. 3 -
Von Schenkungen Hiesiger, welche vor auswärtigen Gerichten insinuirt sind, ist darüber aufgenommene Urkunde sammt dem Insinuationsdocumente im Original oder amtliche Ausfertigung bei der Obergerichtscanzlei einzureichen, und über den Inhalt, soweit es deß» zur Bekanntmachung bedarf, auf Kosten des Entrahmten, eine Registratur aufzunehmen.
Diese Aufgabe muß binnen sechs Monaten, vom Tage der Insinuation angerechnet, verfügt werden.
Die erste Bekanntmachung der solchergestalt aufgegebenen Schenkungen erfolgt a„ dem ersten, auf den Tag der Aufgabe folgenden oder dem diesem zunächst folgenden Montags.
Schenkungen der vorstehenden Art (§§. 1. 5.), welche nicht in der hier von geschriebenen Zeit und Art bekannt gemacht worden sind, sollen rechtlich als nicht insinuirt angesehen werden.
8. 7.
Ueber die bekannt gemachten Schenkungen wird nach der Zeitfolge der Bekannt^ machung von der Obergerichtscanzlei ein Register geführt, dessen Einsicht daselbst ein Jeden gestattet ist.
Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 29. October 1852.
l. BerfassunqsangelegenheiLen.
Wenn der Senat, nachdem er den Abänderungsvorschlägen der VerfassungsrevisionS-
deputation zum provisorischen Deputationsgesetze unter dem 10. August d. I. bereits sei»- Zustimmung ertheilt hat, auch keinen Anstand nimmt, den von der Bürgerschaft unter dem 6. d. M. beantragten weiteren Abänderungen desselben ihrer Mehrzahl nach ebenfalls zuzustimmen; so sieht er sich bei einzelnen derselben dazu doch außer Stanoe.
Zunächst kann er den vorgeschlagenen Zusatz im Eingänge des §.5 nicht zulässig finden und hält dafür, daß es bei der Bestimmung des provisorischen Gesetzes, nach welche- dem Senat die Festsetzung der Zahl seiner Mitglieder zu Deputationen zu überlassen ist, sei» Verbleiben haben müsse. — Zwar sichert der Senat der Bürgerschaft gern zu, daß in der Regel die Zahl seiner Kommissare nicht mehr als die Hälfte der Deputirten der Bürgerschaf! betragen werde, nnd es möchte sogar wegen der Geschäftsüberhäufung des Senats bei größeren Deputationen selbst dieses Maß nicht einmal ausführbar erscheinen. Allein aus dieser sich von selbst ergebenden Regel des Verfahrens . eine positive Gesetzesvorschrist zu machen, ist um so weniger Grund vorhanden, als an der einen Seite die Besorgnis vor einem möglichen Ueberstimmtwerden der bürgerschaftlichen Deputationsmitglieder, nach den im H. 17 hiegegen dargebotenen ungleich größeren Garantien, eines Schutzmittels der vorgeschlagenen Art nicht mehr bedarf, an der andern Seite aber dem Senat doch auch die Eg- l^Mt wird unbenommen bleiben müssen, in einzelnen Fällen, wo es für zweckmäßige Erörterung und Behandlung eines Gegenstandes vielseitigerer, nur Mehreren seiner Mitglieder eigner Auffassung
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