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Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 2b. Oktober 1852.
1. Erlassung eines Gesetzes, die öffentliche Bekanntmachung von
Nachdem die Handelskammer, unter Bezugnahme auf darüber in einer Versammlung des Kaufmannsconvents vorgekommene Verhandlungen, in einer Vorstellung an den Senat auf die Unzuträglichkeiten, welche für das öffentliche Interesse mit Schenkungen unter Brautleuten häufig verbunden seien, hingewiesen und den Wunsch ausgesprochen hatte, daß Schenkungen dieser Art im Wege der Gesetzgebung möchten erschwert werden, ist von Seiten des Senats das Obergericht zu einem gutachtlichen Bericht sowohl über die Rath- samkeit einer legislativen Maßregel dieser Art überhaupt als eintretenden Falls über die Modalltät derselben und die Form, in welcher eine gesetzliche Bestimmung dieses Inhalts abzufassen sein möchte, aufgefordert worden. In dem, mit einem Gesetzentwurf begleiteten, auch von den übrigen Mitgliedern des Richtercollegiums genehmigten Gutachten, welches hieneben der Bürgerschaft mitgetheilt wird, hat das Obergericht näher entwickelt, daß und in welcher Begrenzung eine Erschwerung von Schenkungen nicht bloß unter Brautleuten, sondern überhaupt unter Lebenden sich empfehlen möchte; und da in der vorgeschlagenen Weise, ohne daß das allgemeine Rechtssystem erheblich dadurch angetastet würde, dem zur Zeit vorhandenen Bedürfnisse ein Genüge geschieht: so findet der Senat kein Bedenken, mit dem Gesetzentwürfe, in welchem aber unter »Hiesigen« (§. 5.) nicht bloß alle im bremischen Staat domicilirte Personen, sondern auch diejenigen bremischen Staatsgenossen, welche zeitweilig im Auslande wohnen, zu verstehen sein werden, seinerseits schon jetzt sich einverstanden zu erklären, und denselben der Bürgerschaft zur Mitgenehmigung zu empfehlen.
Die Witwe des Vorstehers der Vorschule, Professor Dr. Christian Friedrich Lebr echt Strack, hat an den Senat die Bitte um eine Witwenpension gerichtet. Ihr Ehemann hat kein irgend erhebliches Vermögen ihr hinterlassen können, da seine Amtseinnahme nur bei großer Sparsamkeit für die Bedürfnisse einer zahlreichen Familie ausreichte. Er hat während der langen Zeit seiner fast zwei und dreißigjährigen verdienstvollen Wirksamkeit niemals die Liberalität des Staats in Anspruch genommen, um für sich Gehaltserhöhungen oder Gratifikationen zu erwirken, und es wird nicht vergessen sein, daß er stets mit muperhafter Treue seinem Berufe als Vorsteher und Lehrer der Vorschule gelebt und selbst über die Grenzen schuldiger Amtsobliegenheit hinaus vielfach, besonders bei der ersten Organisation, für die Zwecke der Hauptschule eifrigst bemüht gewesen ist.
Sind nun auch nach bisher befolgten Grundsätzen, mit einer einzigen, zu Gunsten der Witwe eines verstorbenen Vorstehers der Gelehrtenschule gemachten Ausnahme, den Witwen der Lehrer der Hauptschule keine Unterstützungen aus der Staatskasse neben derjenigen, welche sie aus der bekanntlich bestehenden Lehrerwitwencaffe (jährlich mit etwa IM Lhlr.) beziehen, zugestanden, so dürfte doch in dem vorliegenden Falle wiederum eine Ausnahme gerechtfertigt jein, und giebt daher der Senat anheim, der Bittstellerin für die Zeit ihres Lebens und von dem Anfange des kommenden Jahres angerechnet, eine jährliche Pension von 200 bis 300 Thlr., welcher Betrag den obwaltenden Bedürfnissen zu entsprechen scheint, aus der Staatskasse zu bewilligen.
3. Erhöhung der „Herrlichkeit."
Di-> Srrakenbevllallerunasdevutation hat unter dem 1. December 1851 Seile A24
Schenkungen unter Lebenden betreffend.
2. Pensionsgesuch der Witwe des Professor Strack.
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der vorigiayrigen ^.eryunvkuugr« - ^
anschlag eingereicht, welcher sich auf 2319 Thlr. belauft, und die Munahme dieser Arbett