16L
1852. Juni 2.
oder mindestens dienstunfähig werden kann. Die Finanzdeputation hat daher die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß die größte Verlegenheit eintreten wird, wenn das Amt plötzlich erledigt würde. Denn für die interimistische Wahrnehmung ist es sehr schwierig, eine geeignete Person ausfindig zu machen, zumalen selbst ein neu zu ernnender Beamter sich erst eine Zeitlang genau in den Geschäftsgang hineinarbeiten muß, ehe er ihn vollständig wahrzunehmen und zu leiten im Stande sein wird, jedenfalls auch bis zur Ausmittelung und Anstellung eines Nachfolgers des jetzigen Erhebers immer eine gewisse Zeit erforderlich ist und bis dahin doch für die einstweilige Leitung des Geschäfts gesorgt werden muß.
Bisher war die Besorgniß wegen einer solchen Störung nicht so dringend, weil des Erhebers langjähriger erster Gehülfe, dem die vollste Kunde der sämmtlichen Erhebungsgeschäfte beiwohnte, und der, als ein zuverlässiger Mann für die Vertretung des Beamten in Verhinderungsfällen eidlich in Pflicht genommen war, im Fall einer Vacanz interimistisch hätte eintreten können. Mein derselbe ist kürzlich gestorben, und es scheint daher der Finanzdeputation nothwendig, daß bei Zeiten Fürsorge getroffen werde, in solchem Falle jede Störung zu verhüten.
Sie glaubt aber dafür kein durchgreifenderes Auskunftsmittel vorschlagen zu können, als daß dem alten Beamten ein Adjunct zugeordnet werde und zwar ein solcher, dem zugleich die Nachfolge in dieses Amt für den Fall, daß er sich tüchtig bewährt, in Aussicht gestellt wird.
Auf diese Weise würde nicht allein der Hauptzweck, daß der Fortgang der Erhebungsgeschäfte im Fall des Abgangs des jetzigen Beamten keinerlei Unterbrechung erleide, sich vollständig erreichen lassen, sondern auch diesem so lange er lebt, eine wohlverdiente und von ihm gewünschte Erleichterung verschafft, daneben aber der große Vortheil gewonnen werden, daß der neue Beamte sich noch unter der Anleitung des jetzigen vollkommen in das umfassende Geschäft hinein zu arbeiten vermag, und so schon vor seinem vollen Eintritt in das Amt die genaueste Kunde von allen Einzelnheiten desselben sich anzueignen Gelegenheit hat.
Die Finanzdeputation hält übrigens dafür, daß es genügen werde, für einen solchen Adjuncten bis dahin, daß er späterhin das Amt selbst erhalten wird, ein Gehalt von 600 «P auszusetzen, daß indessen dasselbe auf die Generalcasse anzuweisen sei, ohne dem jetzigen alten verdienten Beamten sein bisher genossenes Diensteinkommen zu vermindern.
Auf Veranlassung der Wahl ihres bisherigen Präsidenten, des Herrn Richter Dr. Donandt zum Mitgliede des Senats hat die Bürgerschaft zu ihrem Präsidenten Herrn Richter Dr. Lidemann, bisherigen Vicepräsidenten, zum Vicepräsidenten den bishe- herigen Schriftführer Herrn Dr. Lampe und zum Schriftführer Herrn Dr. Kottmeier erwählt.
2) Strafbestimmungen für DefraudaLLonen des Einkommenschosses.
Die Bürgerschaft beklagt mit dem Senate, daß sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, den Einkommenschoß durch eine eigne Strafbestimmung vor Defraudation zu schützen und dankt für den ihr zu diesem Zwecke gleichzeitig mitgetheilten Entwurf einer gesetzlichen Vorschrift. Sie hat denselben bei der Wichtigkeit der Sache durch eine eigne Commission prüfen lassen und wünscht, es möchten darin folgende Aenderungen getroffen werden:
Bremen, den 29. Mai 1852.
Z. H. A. Schumacher. Hermann Heye.
Beschluß
der Bürgerschaft
vom 2. Juni 1852.
I) Wahlen.
45 *