1852. Juni 2.
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Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vorn 2. Juni 1852.
1) Deputationen.
Der Senat hat bereits öffentlich ausgesprochen, daß die im Einvernehmen mit dem Bundescommiffar erlassenen provisorischen Bestimmungen, die Deputationen betreffend, nur bis zur Festsetzung definitiver Bestimmungen Geltung zu behalten, auch daß sie zur Vorlage an die Bürgerschaft für ein mit derselben zu vereinbarendes neues Deputationsgesetz zu dienen bestimmt seien. — Seine Bereitwilligkeit zu einer baldthunlichst vorzunehmenden Revisionsberathung betrachtet der Senat daher als sich von selbst verstehend.
An der anderen Seite darf jedoch die von der Bundesversammlung begehrte allgemeine Verfassungs-Revision schon in Rücksicht darauf, daß bis zu deren Vollendung das Bremen betreffende Bundescommissorium fortdauert, nicht zurückbleiben. Auch stehen jene provisorischen Bestimmungen, ihren wesentlichen Grundzügen nach in so engem Zusammenhange mit der Verfassungs-Revision überhaupt, daß eine definitive Feststellung der ersteren ohne gleichzeitige Erledigung der letzteren unangemessen erscheint. Diese gleichzeitige Vornahme kann indeß keinen erheblichen Verzug herbeiführen, da der Senat im Stande sein wird, der niederzusetzenden Deputation in kürzester Frist einige Vorlagen zu machen, durch welche die Erledigung der Aufgabe sehr erleichtert werden dürfte.
Der Senat wünscht daher, daß der Deputationsauftrag auf die Revision der Verfassung überhaupt ausgedehnt werde, indem er übrigens nichts dabei zu erinnern findet, daß der Gegenstand des Deputationsgesetzes von dem gemeinschaftlichen Ausschuß zu nächster Berathung herausgehoben werde. Sollte die Bürgerschaft, wie er erwartet, sich damit einverstanden erklären, so wird er derselben seine Mitglieder zu dieser Verhandlung zur Anzeige bringen.
2) Berichte der Finanzdeputation.
nämlich
Es sind dem Senate von Seiten der Finanzdeputation zwei Berichte u. Bericht wegen einer Nachbewilligung,
eingereicht,
worin sie die Kosten, welche für die Wahlen der jetzigen Bürgerschaft durch die zu deren Leitung vom Senate niedergesetzte Commission verwandt und behuf der erforderlichen Nachbewilligung auf das Budget mit 480 «L> 41 U bei ihr zur Anzeige gebracht sind, nach Durchsicht der ihr mitgetheilten Rechnungen gutachtlich als nothwendig und richtig anerkennt und auf deren Nachbewilligung auf den Fonds der Kosten der Bürgerversammlungen beantragt.
Ii. Bericht, die Erhebung der indirecten Steuern betreffend,
worin sie in Betreff der indirecten Abgaben, welche am Stempelcomptoir erhoben werden, darzustellen sucht, aus welchen Gründen sie nothwendig halte, dem jetzigen Einnehmer dieser Abgaben wegen seines hohen Alters und damit verbundenen Kränklichkeit einen Adjuncten mit der Hoffnung auf die Nachfolge in dieses Amt zuzuordnen und für einen solchen Adjuncten, so lange er als solcher fungirt, ein angemessenes Gehalt, wozu sie 600 «L vorschlägt, auszusetzen, damit, wenn der jetzige Beamte plötzlich abberufen werden sollte, bei der Wahrnehmung dieser wichtigen Erhebung keine Störungen und Verlegenheiten entstehen.
Der Senat theilt beide Berichte der Bürgerschaft zu ihrer Erklärung mit und empfiehlt vornehmlich den letzteren, weil er hinsichtlich desselben die Ansicht der Finanzdeputation theilt, daß in der von ihr angeregten Sache ohne Verzug angemessene Vorkehrungen getroffen werden müssen, einer baldigen Erwägung. *