Bremische Bürgerschaft
-pr n-yok, Bfirgerschaftsdrucksache Nr. 1
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Entschliessung:
den 16. Februar 1948
Die Bürgerschaft appelliert an alle Mächte, die noch deutsche Kriegsgefangene in
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Universität Bremen
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„ - , -- -, --- m Gewahrsam halten,
die Zahl der monatlich zu Entlassenden so zu erhöhen, daß der Beschluß der Moskauer Konferenz am 31. 12. 1948 tatsächlich verwirklicht ist.
Die Bürgerschaft ersucht den Senat, die Militärregierung zu bitten, alles nur irgendmögliche zu tun, um die Gewahrsamsmächte zu veranlassen, das Los der Kriegsgefangenen zu erleichtern und den Beschluß der Moskauer Konferenz durchzuführen.
12. 2. 1948
Der Senator für das Wohlfahrtswesen gez.: Ehlers
Anfrage:
In dem Spruchkammerverfahren in Bremen haben sich besonders in der letzten Zeit so starke Mißstände gezeigt, daß wir grundlegende Änderungen in den Methoden, aber auch in der personellen Besetzung im Interesse der Gesamtheit fordern müssen. Was gedenkt der Senat zu tun, um diese Mißstände zu beheben. Um mündliche Antwort wird gebeten.
U-2.1948 gez.: Bote (BDV)
Anträge zum Gesetzentwurf Artikel 47
Die Bürgerschaft beschließt folgende Abänderungen, Streichungen bzw. Ergänzungen zum Gesetzentwurf Artikel 47, Absatz II:
Im § 5 den Zusatz: „ . . . sofern die Schweigepflicht sie nicht zu einer Preisgabe oder Verletzung höherer Pflichten zwingt.“
Im § 7, Absätze werden die Worte gestrichen: „. . . es sei denn, daß solche zur Beseitigung betrieblicher; Notstände dringend erforderlich sind.“
Dem § 7 wird der Absatz e hinzugefügt, in dem es heißt: „ . . . die Betreuung aller aus politischen und rassischen Gründen vom Nationalsozialismus verfolgten betriebs- oder amtszugehörenden Personen.“
Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 9 wird gestrichen.
Im § 8, Absatz 2 ist folgender Satz zu streichen:.soll im Betrieb das Recht . . . usw.“
Im § 9, Absatz 2 ist das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Mitbestimmung“ zu ersetzen.
Im § 10 wird der 1. Absatz gestrichen.
Im § 10 ist im 2. Absatz das Wort „weiterhin“ zu streichen.
Dem § 10, Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt: „Bei den unter b) genannten Personen ist eine Stellungnahme des Betriebsrates einzuholen.“
Im § 13 sind die Worte: „ . . . der länger als 3 Monate im gleichen Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist“, zu streichen.
Im § 14 ist eine Neufassung wie folgt erforderlich: „Kommt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu keiner Einigung, so kann der Arbeitgeber Klage beim Arbeitsgericht erheben.“ § 14, Absatz 3 wird gestrichen.
§ 15 bis 19 werden gestrichen.
Dem § 21 wird folgender Zusatz hinzugefügt: „Kalkulation.der Frachten, Tarife und Umschlag
gebühren in Spedition, Hafen und Transportgewerbe“.
§ 22 statt 500 000 Reichsmark jetzt 250 00 Reichsmark.
§ 23 bekommt den Zusatz:
„Alle betrieblichen Meldungen, Berichte, Verträge, Anforderungen, die im Rahmen des Mitbestimmungsrechtes liegen, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters.“
§ 24 bekommt folgende Neufassung:
„In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht, setzt sich der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Vertretern des Kapitals und zur Hälfte aus Vertretern des Betriebsrats zusammen. Die Vertreter des Betriebsrats werden vom Betriebsrat gewählt und müssen Betriebsangehörige sein. Sie haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrates Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung. Uber vertraulich gemachte Angaben sind sie zum Schweigen verpflichtet. Die Schweigepflicht entfällt, wenn im Aufsichtsrat über Probleme verhandelt wird, die die Interessen des gesamten Volkes oder der Arbeiterschaft gefährden, oder die geeignet sind, die bestehenden Gesetze zu umgehen.
Die §§ 26 bis 28 erhalten folgende Neufassung:
§ 26:
1) Kommt in einer dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Frage zwischen dem Unternehmer oder Amtsleitung und dem Betriebsrat keine sachliche Einigung zustande, so ist der Streitfall zum Gegenstand einer Belegschaftsversammlung zu machen.
2) Dem Betriebsrat und dem Unternehmer oder der Amtsleitung sind Gelegenheit zu geben, den von ihnen vertretenen Standpunkt ausführlich zu begründen.
3) Diese Begründungen werden in einer allgemeinen Aussprache behandelt. Nach Schluß der Verhandlung findet eine geheime Abstimmung statt, nach deren Ergebnis verfahren wird.
§ 27:
Der Betriebsrat und der Unternehmer oder die Amtsleitung haben das Recht, binnen 8 Tagen gegen die Beschlüsse der Betriebsversammlung vor dem Arbeitsgericht Einspruch zu erheben.