Nachstehender Entwurf einer
Verordnung über die Wahlen zur bremischen Volksvertretung
wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Bremen, den 28. Januar 1919.
Der Rat der Volksbeauftragten.
Die Geschäftskoiumissio»
I. A.: Kaiser.
1.
Für die bremische Volksvertretung sind zweihundert Vertreter zu wäblen.
Hiervon einfallen auf die Wahlkreise Stadt Bremen einhunderisechsundsechzig, Landgebiet siebzehn, Vegesack drei und Bremerhavcn vierzehn Vertreter.
2 .
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am. Wahltage da? zwanzigste Lebensjahr vollendet und in dem Bremischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. Für die Wählbarkeit ist die bremische Staatsangehörigkeit oder ein zweijähriger Wohnsitz im bremische» Staatsgebiet erforderlich.
Vorn Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer entmündigt ist, oder unier vorläufiger Vormundschaft steht, und wer durch rechtskräftiges Urteil der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist.
8 .
Für die Wahlen gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebende» deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz, Reichs- Gesetzbl. 1918 S. 1345 ff.), sowie die Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichsgesetzblatt S. 1353 ff.) vorn 30. November 1918 nebst den abändernden und ergänzenden Verordnungen sinngemäß.
Als zuständige Behörde im Sinne des tj 10 der Wahl- ordnung wirb ein Mitglied des Rats der Volksbcanf- tragten ernannt werden.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke, die für die Wahlen zur deutsche» Nationalversammlung erfolgt ist. bleibt bestehen.
Bei der Ernennung der Beisitzer der Wahlausschüsse und der Mitglieder der Wahlvorstände sollen die verschiedenen politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Die für die Wahlen zur deutschen Nationalversammlung angelegten Wählerlisten werden für diese Wahlen von Amtswege» berichtigt und ergänzt und sodann spätestens drei Wochen vor dem Wahltage anf die Dauer von sieben Tagen ausgelegt.
Der Schluß der Wahllisten ist auf den 8. Februar 1919 festgelegt, der erste Auslegetag ist der 2. Februar 1919. Die Wahl findet am 2. März 1919 statt.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 16. Febr. 1919 beim Wahlkommiffar einzureichen.