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am 13. Dezember 1918 im AonvenLsaate der Wörse.
Tagesordnung:
1. Wahl von zwei Delegierten zur Reichskonferenz der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands.
2. Fortsetzung der Beratung des Wahlreglements.
3. Verschiedenes.
Entwurf der Kommission für Ausarbeitung eines Wahlreglements.
8 i.
Der Arbeiterrat ist die durch die Revolution geschaffene Vertretung derjenigen Volkskreise, welche die sozialistische Republik anstreben. Er setzt sich zusammen aus den gewählten Vertretern der gegen Lohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie aus Vertretern des sozialdemokratischen Parteivereins, der unabhängigen sozialistischen Partei, der internationalen kommunistischen Partei und der freien sozialistischen Jugendorganisation.
8 2 .
Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und Arbeiterinnen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und freigewerkschaftlich oder politisch organisiert sind. Als politisch organisiert gelten: Mitglieder des sozialdemokratischen Parteivereins, Mitglieder der unabhängigen sozialdemokratischen Partei und Mitglieder der internationalen kommunistischen Partei.
8 3.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, wenn er das 20. Lebensjahr vollendet hat.
8 4 .
Die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben wählen auf je 200 Beschäftigte einen Delegierten und einen Stellvertreter. Ist eine größere Anzahl von Beschäftigten vorhanden und ist diese nicht durch 200 teilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 100 und mehr beträgt, ein weiterer Delegierter zu wählen.
Betriebe, welche die Zahl von mindestens 100 Beschäftigten nicht erreichen, werden mit anderen Betrieben zu einem Wahlkörper vereinigt. Weiter entsendet jede der drei oben bezeichneten sozialistischen Parteien je 6 Vertreter, die freie sozialistische Jugendorganisation 3 Vertreter in den Arbeiterrat.
8 5.
Geschlossene Beamtenkörper, wie Lehrer, Postbeamte, Bahnbeamte rc. können, wenn sie durch Beschluß ihrer Versammlungen sich auf den Boden der sozialistischen Republik stellen, zum Arbeiterrat zugelassen werden. Ueber die Zulassung- selbst entscheidet die Vollsitzung.
8 6 .
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in Betrieben mit über 100 Beschäftigten in Betriebsversammlungen. Es sind in der Regel die doppelte Anzahl von Kandidaten aufzustellen, als Delegierte zu wählen sind. Im äußersten Falle darf die dreifache Zahl von Kandidaten aufgestellt werden, als Delegierte zu wählen sind. Es muß dann aber jede Parteirichtung gleich vertreten sein.
In Betrieben mit über 2000 Beschäftigten ist es statthaft, daß die Kandidaten in einer Vertrauensmännersitzung aufgestellt werden.
Die Aufstellung von Kandidaten in Ressortversammlungen ist nicht zulässig.
In allen Betrieben mit weniger als 100 Beschäftigten können weder Kandidaten aufgestellt noch Delegierte gewählt werden.
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