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4. Dezember 1918.
8. Sitzung Mittwoch- -en 4. Dezember 1918.
Die Vollsitzung des A.- und S.-Rats im Konventsaale der Börse wurde kurz nach 6 Uhr durch den Vorsitzenden Herrn Henke eröffnet. Zur Beratung stand der von der am Freitag voriger Woche gewühlten Kommission vorgelegte
Entwurf eines Lvahlreglements
für die Wahlen zum Arbeiter-Rat. Nach diesem Entwurf setzt sich der Arbeiter-Rat zusammen aus den gewählten Vertretern der gegen Lohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie aus Vertretern des sozialdemokratischen Parteivereins, der unabhängigen sozialistischen Partei, der internationalen kommunistischen Partei und der freien sozialistischen Jugendorganisation.
Wahlberechtigt sind alle Arbeiter und Arbeiterinnen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und freigewerkschaftlich oder politisch organisiert sind. Als politisch organisiert gelten: Mitglieder des sozialdemokratischen Parteivereins, Mitglieder der unabhängigen sozialdemokratischen Partei und Mitglieder der internationalen kommunistischen Partei.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, wenn er das 20. Lebensjahr vollendet hat.
Die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben wählen auf je 200 Beschäftigte einen Delegierten und einen Stellvertreter. Ist eine größere Anzahl von Beschäftigten vorhanden und ist diese nicht durch 200 teilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 100 und mehr beträgt, ein weiterer Delegierter zu wählen.
Betriebe, welche die Zahl von mindestens 100 Beschäftigten nicht erreichen, werden mit anderen Betrieben zu einem Wahlkörper vereinigt. Weiter entsendet jede der drei oben bezeichneten sozialistischen Parteien je 6 Vertreter, die freie sozialistische Jugendorganisation 3 Vertreter in den Arbeiterrat.
Geschlossene Beamtenkörper, wie Lehrer, Postbeamte, Bahnbeamte usw. können nach Z 5 des Entwurfs, wenn sie durch Beschluß ihrer Versammlungen sich auf den Boden der sozialistischen Republik stellen, zum Arbeiterrat zugelassen werden, über die Zulassung selbst entscheidet die Vollsitzung.
In weiteren 10 Paragraphen wird dann die Vornahme der Wahl geregelt, die geheim erfolgt. In einem Entwurf über die Errichtung eines Geschäftsvorstandes des A.-Rates ist die Wahl eines Aktionsausschusses von 21 Personen (und 21 Stellvertretern)
vorgesehen. Der Vorstand des A.-Rates soll sich aus 5 Personen zusammensetzen, die nicht dem Aktionsausschuß angehören.
Mitglied des A.-Rats Schelter berichtete über die Arbeiten der Kommission und erläuterte den vorgelegten Entwurf. Man wäre von dem Gedanken der Gleichberechtigung ausgegangen, daß nämlich alle drei hier in Bremen vorhandenen Parteiorganisationen im A.-Rat vertreten sein sollten. Die drei Parteiorganisationen könnten also 6, die freie sozialistische Jugendorganisation 3 Vertreter in den A.-Rat delegieren, die also unabhängig von jeder Wahl in den A.-Rat hineinkämen. Im übrigen wäre man betreffs der Zusammensetzung des A.-Rats von dem Gedanken ausgegangen, daß der A.-Rat auch wirklich ein A.-Rat sein sollte. Daher könnte man auch nicht empfehlen, die Beamten rc. ohne weiteres zuzulassen. Beamten- vereinen, die sich auf den Boden der sozialen Republik stellten, bliebe es unbenommen, einen Antrag auf Delegation eines Vertreters in den A.-Rat zu stellen; die Entscheidung darüber läge aber beim A.-Rat selbst. Weiter erläuterte Redner an Hand der einzelnen Paragraphen den Wahlvorgang selbst.
Vorsitzer Herr Henke sprach der Kommission den Dank für ihre schnelle Arbeit aus und ließ dann in die Generaldebatte über den Entwurf eintreten.
Mitglied des A.-Rats Kurz meinte, man könnte schneller, billiger und praktischer zur Neuwahl eines A.-Rats kommen, wenn dieser durch die Gewerkschaften gewählt würde
Mitglieder des A.-Rats Peine fragte, warum man nicht einen einheitlichen Wahlmodus eingeführt hätte. Die Verschiedenartigkeit der Wahl würde allerlei technische Schwierigkeiten mit sich bringen. Auch müßte die Zahl der Wähler in eine genauere und festere Beziehung zu der Zahl der Gewählten gebracht werden. Er beantrage daher einen geschlossenen Wahlkörper, den man etwa folgendermaßen umfassen könnte: die Gesamtheit der in den bremischen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinen, die der reichsgesetz- lichen Krankenversicherung unterstehen, sind Wahlkörper. Redner trat weiter dafür ein, daß auch die in den christlichen und Hirsch-Dunckerschen Gewerkschaften organisierten Leute wahlberechtigt sein müßten, und empfahl für das aktive und passive Wahlrecht ein Wahlalter von 20 Jahren, damit man nicht sagen könnte, der Arbeiterrat wäre von Lehrlingen gewählt.