7. Die Entstehung der Grundherrschaft
Das Erbe Friedrichs von Mackenstedt und seiner Söhne, soweit es nicht dem Kloster Heiligenrode übertragen war, dürfte zunächst an den Dienstherrn, den Bremer Erzbischof, gelangt sein. Der Vogt Alnoth in Grolland, der 1206 bei einer Güterübertragung genannt ist, wäre demnach ein erzbischöflicher Vogt gewesen. Noch 1225 betrachtete sich der Erzbischof als Besitzer der Vogteiabgabe in Grolland 32 und damit sicherlich auch in Stuhr. In der weiteren Entwicklung verschwand das freie Erbleiherecht der Siedler, das „Holländerrecht" der Gründungsurkunden, aus Stuhr. Sie wurden wie überall in den Kolonisationsgebieten um Bremen zu Pächtern, die verhältnismäßig leicht abzusetzen waren und einen hohen Grundzins abzuliefern hatten. Allerdings fiel dieser in Stuhr mit einem Viertel der Ernte noch relativ mäßig aus 33 , während die Bauern im Vieland vielfach ein Drittel abzugeben hatten. Erst allmählich besserte sich das Besitzrecht wieder zu einem erblichen Meierrecht.
Die Ursachen der Verschlechterung des Besitzrechtes gegenüber den Gründungsurkunden sind vielfältig. Schon von Anfang an gab es Ansatzpunkte dafür, daß neben freien Siedlern auch Grundherren Land im Kolonisationsgebiet erwarben und verpachteten. Das Kloster Heiligenrode besaß schon 1189 mehrere Viertel Land in Stuhr, damals noch Sturbroke genannt, und Grolland 34 . Besonders in Grolland waren schon vor der Unterwerfung der Stedinger zahlreiche Ländereien grundherrschaftlich gebunden. Neben Heiligenrode erhielten hier das Stift Wildeshausen, der Bremer Dom, das
32 Brem. UB I, Nr. 102 und 137; REB I, Nr. 715 und 813. - Allerdings versicherte schon Graf Moritz v. Oldenburg (1167—1211) dem Kloster Mal garten, daß die Güter des Klosters in Grolland dem kaiserlichen Freiengericht und der Besteuerung durch den Grafen nicht unterworfen seien (Brem. UB I, Nr. 86), offenbar weil die Klostergüter in Grolland aus oldenburgischem Besitz stammten.
33 Wie Anm. 19, S. 91. — Einen interessanten, aber sicher nicht typischen Pachtvertrag schloß 1259 das Kloster Lilienthal mit Hermann Stake über ein halbes Viertel Land (gewöhnlich ein Stück) in Grolland (Brem. UB I, Nr. 295). Stake, anscheinend ein Bremer Bürger, hatte vorher ein halbes Viertel als Lehen (leodaliter) besessen und erhielt nun statt dessen ein anderes halbes Viertel als Zinsgut (censualiter) auf Lebenszeit, von dem er dem Kloster in den ersten vier Jahren jährlich fünf viertel Fuder (quartas) Hafer, danach jährlich 1 '/2 Fuder (plaustratam) Hafer zu liefern hatte. Typischer dürfte jener Vertrag sein, den 1360 ein Domvikar mit seinem zahlungssäumigen Meier im benachbarten Neuenland im Vieland schloß (Brem. UB III, Nr. 152). Der Meier hatte jährlich V2 Mark vormede zu zahlen, den Zehnten und ein Drittel von allen Erträgen, auch von Gras und Heu, abzuliefern, dreimal im Jahr „Geschenke" zu schicken und dem Vikar, sooft der wollte, mit einem Wagen, „wie ein Meier seinem Herrn zu tun pflegt", zu dienen. Das Pachtverhältnis konnte jährlich zu Weihnachten gekündigt werden und endete dann am nächsten 22. Februar ohne irgendwelche Ansprüche des Meiers. Siehe dazu ausführlicher Deike (wie Anm. 4), S. 72 ff. Vgl. dazu auch die Pachtverträge im sog. Königszinsregister der Domvikare aus der 1. Hälfte des 15. Jh., veröffentlicht von Karl H. Schwebel, Das bremische Erbgericht Borgfeld, in: Brem. Jb. 43, 1951, S. 278 ff.
34 Hoyer UB V, Nr. 4; REB I, Nr. 641.
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