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Band 66 (1988)
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Zur archäologischen Landesaufnahme im Lande Bremen Stand und Aufgaben

Von Karl Heinz Brandt

Archäologische Landesaufnahme ist die möglichst vollständige Inventari- sation aller dinglichen Hinterlassenschaften früherer Menschheitsgenera­tionen eines begrenzten Gebietes 1 . Die durch die Landesaufnahme ange­strebte lückenlose Erfassung aller Funde und Fundstellen des jeweiligen Arbeitsgebietes verfolgt zwei gleichrangige, miteinander verflochtene Ziele. Eines ist die Zusammenstellung eines kompletten Quellenmaterials für die Forschung, um diese von den Zufälligkeiten und Unsicherheiten der Quellenlage zu befreien. Das andere Ziel ist die Gewinnung einer möglichst umfassenden Basis für die Denkmalpflege und die Landesforschung.

Dieses war letztlich auch der Anstoß für die Initiierung und Durchführung der Landesaufnahme in Bremen 2 . Nach mehreren vergeblichen Anträgen wurde am 30. Juni 1957 dem Senator für das Bildungswesen eine Denk­schriftüber die Dringlichkeit einer archäologischen Landesaufnahme als Grundlage bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen" vorgelegt zwei Jahrzehnte vor Verabschiedung des bremischen Denkmalschutzgesetzes 3 . Da diese nicht nur ein Stück Forschungsgeschichte bedeutet und dokumen­tiert, sondern auch die Hauptlinien der Verfahrensweise erläutert, sei hier der wesentliche Teil wiedergegeben 4 .

1 Reallexikon der germanischen Altertumskunde, 2. Aufl., Bd. 1, 1973, S. 391 ff., StichwortArchäologische Landesaufnahme", informiert prägnant u. übersicht­lich u. bietet Literaturhinweise.

2 Nur Stadtgemeinde Bremen! Die Stadtgemeinde Bremerhaven war bis zum Erlaß des Denkmalschutzgesetzes 1975 ein in archäologischer Hinsicht eigenständiger Bezirk, in welchem das Preußische Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 u. Aus­führungsbestimmungen vom 30. Juni 1920 galten.

3 Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler vom 27. Mai 1975. Gesetzbl. d. Freien Hansestadt Bremen Nr. 30, 1975, S. 265 ff.

4 Akten des Landesarchäologen. Der Denkschrift waren im Anhang Gutachten der Professoren Dr. Karl Kersten, Schleswig, u. Dr. Kurt Tackenberg, Münster, ange­fügt, auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird.

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