Neue Ausgrabungen und Funde in der Freien Hansestadt Bremen 1981 und 1982
Von Karl Heinz Brandt
Dem Anschein nach können seit Erlaß des Bremischen „Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz — DSchG)" vom 27. Mai 1975 keine archäologischen Kulturdenkmäler mehr zerstört werden oder anderweitig in Verlust geraten. Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 genießen diese Denkmäler von vornherein den Schutz des Gesetzes und nicht, wie die Baudenkmäler, erst nach erfolgter Eintragung in die Denkmalliste. Da weiter der § 17 die Möglichkeit eröffnet, Gebiete, in denen solche Denkmäler vermutet (!) werden, durch Senatsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, sollte in Bremen im archäologischen Bereich alles zum besten stehen.
Aber es muß klar erkannt werden, daß das Bundesland Bremen keine Oase in der „archäologischen Wüste" sein wird, die der Verband der Landesarchäologen der Bundesrepublik Deutschland kürzlich in einer öffentlichen Verlautbarung für das Ende des Jahrtausends vorausgesagt hat.
Die Last der Verantwortung, der Nachwelt wenigstens Spuren ihrer frühen Vergangenheit zu bewahren, liegt letztlich auf den Schultern der vom Gesetz dazu bestimmten Amtsträger, hier des Landesarchäologen. Aber trotz Pflichtbewußtsein, Berufsethos und Zukunftsglauben zeichnet sich immer deutlicher ab, wer in diesem Kampf unterliegen wird.
So ist auch der Arbeitsbericht 1981/82 wieder eine Bilanz der roten Zahlen. Obwohl dennoch von erfolgreichen Teiluntersuchungen größerer und ausgedehnter Objekte die Rede ist, muß man wissen, daß dies nur dann dauerhafte Erfolge bleiben, wenn die Ausgrabungen des verbleibenden, zumeist um ein Vielfaches größeren Restes, wann auch immer, ebenso erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen werden können. Die Erfüllung dieser Erwartungen kann nach obigem niemand garantieren.
Die Tatsachen zwingen zu der Einsicht, daß archäologische Fundstätten nur zu „retten" sind, wenn man sie rechtzeitig ausgräbt. Dies ist schon deshalb zu verantworten, weil es sich dabei nicht um Objekte der Augenweide handelt, sondern um wissenschaftliche Quellen. Derartige „Rettungsgrabungen" werden zwar seit Jahrzehnten angestrebt, waren jedoch niemals zu realisieren. Die sächsische Siedlung Grambke I ist ein überzeugendes Beispiel für solche Versäumnisse! Noch andere wären zu nennen oder bahnen sich an. Wenn der Wettlauf mit den Baggern des Sandgrubenbetriebes auf dem Mühlenberg in Bremen-Rekum in den beiden Berichtsjahren knapp gewonnen werden konnte, dann hat dies im wesentlichen zwei Gründe. Der erste ist die Entscheidung, alle Kräfte des Amtes auf diese eine Fundstelle
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