Jahrgang 
Band 58 (1980)
Seite
243
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Neue Ausgrabungen und Funde in der Freien Hansestadt Bremen 1979

Von Karl Heinz Brandt

Unter den vielfältigen Aufgaben, die dasGesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler" vom 27. Mai 1975 1 ) für den landesarchäo­logischen Bereich bestimmt, sind Ausgrabungen zwar die augenfällig­sten, jedoch keineswegs die einzigen. Dieser Bericht ist daher kein Jahresbericht, sondern lediglich ein Auszug daraus. Das gesamte Auf­gabenpaket der FachbehördeDer Landesarchäologe" 2 ) umfaßt im ein­zelnen folgende Bereiche 3 ):

a) das Erfassen der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler (§ 5 Abs. 2 DSchG) zwecks Sicherstellung der bereits dislozierten Alter­tümer samt zugehörigen Funddaten.

b) das Erfassen der unbeweglichen Bodendenkmäler durch Ausgrabun­gen. Unter den besonderen Aufgaben im Gesetz nicht eigens er­wähnt, obwohl es die haushaltsintensivste ist, ergibt sie sich aus der Arbeitsweise der Archäologie von selbst, aus der jahrzehnte­langen Ausübung durch die archäologische Denkmalpflege und aus dem an sie ergangenen Auftrag zurErforschung der Denkmäler" (§ 5 Abs. 2 DSchG). Sie wird in der Regel an Bodendenkmälern voll­zogen, deren ursprünglicher Bestand nicht gewährleistet und des­halb nur mit Ausgrabungen zuerhalten" ist, und darüber hinaus an solchen, deren kulturgeschichtlicher Stellenwert unbekannt ist und bei denen die Ausgrabung eine Maßstabsbildung verspricht. Letzteres ist unumgänglich, um ermessen zu können, ob und welche nutzungseinschränkenden Auflagen den Besitzern oder Eigentümern zugemutet werden können.

c) das Konservieren des geborgenen Fundgutes (§ 5 Abs. 3 DSchG).

d) die Dokumentation der Funde und Befunde für die Publikation.

e) die wissenschaftliche Bearbeitung der Fundkomplexe (§ 5 Abs. 2 DSchG).

') Gesetzbl. d. Freien Hansestadt Bremen, S. 265.

2 ) Vgl. Brem. Jb., Bd. 54, 1976, S. 285.

3 ) Klaus Schwarz, Die archäologische Denkmalpflege in Bayern in den Jahren 1973 bis 1975, in: Jahresbericht der Bayrischen Bodendenkmalpflege, 15/16, 1974/75 (1977), S. 149 ff.

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