Neue Ausgrabungen und Funde in der Freien Hansestadt Bremen 1979
Von Karl Heinz Brandt
Unter den vielfältigen Aufgaben, die das „Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler" vom 27. Mai 1975 1 ) für den landesarchäologischen Bereich bestimmt, sind Ausgrabungen zwar die augenfälligsten, jedoch keineswegs die einzigen. Dieser Bericht ist daher kein Jahresbericht, sondern lediglich ein Auszug daraus. Das gesamte Aufgabenpaket der Fachbehörde „Der Landesarchäologe" 2 ) umfaßt im einzelnen folgende Bereiche 3 ):
a) das Erfassen der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler (§ 5 Abs. 2 DSchG) zwecks Sicherstellung der bereits dislozierten Altertümer samt zugehörigen Funddaten.
b) das Erfassen der unbeweglichen Bodendenkmäler durch Ausgrabungen. Unter den besonderen Aufgaben im Gesetz nicht eigens erwähnt, obwohl es die haushaltsintensivste ist, ergibt sie sich aus der Arbeitsweise der Archäologie von selbst, aus der jahrzehntelangen Ausübung durch die archäologische Denkmalpflege und aus dem an sie ergangenen Auftrag zur „Erforschung der Denkmäler" (§ 5 Abs. 2 DSchG). Sie wird in der Regel an Bodendenkmälern vollzogen, deren ursprünglicher Bestand nicht gewährleistet und deshalb nur mit Ausgrabungen zu „erhalten" ist, und darüber hinaus an solchen, deren kulturgeschichtlicher Stellenwert unbekannt ist und bei denen die Ausgrabung eine Maßstabsbildung verspricht. Letzteres ist unumgänglich, um ermessen zu können, ob und welche nutzungseinschränkenden Auflagen den Besitzern oder Eigentümern zugemutet werden können.
c) das Konservieren des geborgenen Fundgutes (§ 5 Abs. 3 DSchG).
d) die Dokumentation der Funde und Befunde für die Publikation.
e) die wissenschaftliche Bearbeitung der Fundkomplexe (§ 5 Abs. 2 DSchG).
') Gesetzbl. d. Freien Hansestadt Bremen, S. 265.
2 ) Vgl. Brem. Jb., Bd. 54, 1976, S. 285.
3 ) Klaus Schwarz, Die archäologische Denkmalpflege in Bayern in den Jahren 1973 bis 1975, in: Jahresbericht der Bayrischen Bodendenkmalpflege, 15/16, 1974/75 (1977), S. 149 ff.
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