Während die Chronisten bis hierher den Eindruck erwecken, daß eine begrenzte Interessengruppe vor den Rat trat, wird dann weiter von der „meenheit" gesprochen. Offenbar war dieser Begriff unklar, so daß man eine öffentlich auftretende größere Gruppe von Bürgern als „meenheit" ansehen konnte. Der Rat gab nun nicht sogleich nach, beriet sich, wollte mit dem Grafen verhandeln und Verbündete gewinnen. Er versuchte angeblich die Fehde zu vermeiden, doch die „meenheit" ließ nicht locker, so daß der Rat dem Druck schließlich nachgeben mußte. Man darf annehmen, daß das Sträuben des Rates so stark hervorgehoben wird, weil die Chronisten ihn vom Vorwurf der Niederlage, die dann eintrat, weitgehend befreien wollten, ähnlich wie es bereits bei der Darstellung der Fehde gegen den Provisor Moritz von Oldenburg geschehen war. Für uns ist vor allem von Bedeutung, daß in solchen Fällen die „meenheit" als einflußreiches Beratungsorgan auftrat, ohne daß diese Mitwirkung grundsätzlich als unrechtmäßig angesehen wurde.
Weiterhin sind die Ereignisse von 1358 wichtig, als Bremen gezwungen werden sollte, sich den Beschlüssen der Hanse zu fügen 26 ). Diese Unterwerfung soll — nach Rinesberch und Schene — vom „koopman" und von der „meenheit" als Gegenleistung für die Gewährung eines Schosses (einer Steuer) zur Auslösung der Gefangenen des Grafen von Hoya gefordert worden sein. Dieser Zusammenhang ist freilich nicht möglich, da der Eintritt in die Hanse bereits Ende Juni 1358 erfolgte, die Auslösung der Gefangenen aber erst seit April 1359 möglich war 27 ). Es handelt sich um einen späteren Einschub in den älteren Text der Chronik; für uns ist aber wichtig, daß der Verfasser annimmt, eine Frage wie der Eintritt in die Hanse sei zwischen Rat, Kaufmann und „meenheit" besprochen worden. Der Kaufmann wurde hier hinzugezogen, weil seine Gruppeninteressen berührt wurden. Damit tritt uns neben Wittheit und „meenheit" ein drittes mitberatendes Organ entgegen.
!e ) Vgl. Herbert Sdiwarzwälder, Bremens Aufnahme in die Hanse 1358 in neuer Sicht, in: Hans. Gesdi.bll. 79 (1961), S. 58 ff.; Rinesberdi-Sdiene, Kap. 461.
27 ) Sdiwarzwälder, Hanse, S. 68, 74.
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